410 General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885.
4. Die Ueberwachung der in Gemäßheit des Artikels 24 geschaffenen
Quarantäneanstalt,
5. Die Ernennung der zu dem allgemeinen Schiffahrtsdienst ge-
hörigen Agenten, sowie ihrer eigenen Angestellten.
Die Einsetzung von Unteraufsehern erfolgt für die im Be-
sitz einer Macht befiodlichen Stromstreoken durch die Territorial-
gowalt, für die übrigen Stromstrecken durch die Internationale
Kommission.
Der Uferstaat hat der Internationalen Kommission die Er-
nennung der von ihm eingesetzten Unteraufseher anzuzeigen und
seinerseits für die Besoldung der letzteren Sorge zu tragen.
In der Ausübung ihrer oben bezeichneten und abgegrenzten Befugnisse
ist die Internationale Kommission von der Territorialgewalt unabhängig.
Art. 21. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Internationale
Kommission, im Nothfalle, die Kriegsschiffe der Mächte, welche diese Akte
unterzeichnen, sowie derjenigen, die ihr künftig beitreten, zur Hülfe ziehen,
unbeschadet der den Komunandanten dieser Schiffe von ihren betreffenden
Regierungen etwa ertheilten Instruktionen.
Art. 22. Die in den Kongo einlaufenden Kriegsschiffe der die gegen-
wärtigen Akte unterzeichnonden Mächte sind von Entrichtung der im
Absatz 3 des Artikels 14 vorgesehenen Schiffahrtsabgaben befreit. Sie
haben indess die eventuellen Lootsen- sowie die Hafenabgaben zu leisten,
sofern nicht ihre Intervention von der Internationalen Kommission oder
deren Agenten nach Massgabe des vorhergehenden Artikels nachgesucht
worden ist.
Art. 23. Zur Deckung der ihr obliegenden Ausgaben für technische
und Verwaltungszwecke kann die durch Artikel 17 eingesetzte Internationale
Kommission im eigenen Namen Anleihen schliessen, zu deren Sicherstellung
ausschliesslich die der gedachten Kommission zugewiesenen Einkünfte dienen.
Die auf den Abschluss einer Anleihe gerichteten Beschlüsse der
Kommission müssen mit einer Majorität von zwei Drittel der Stimmen
gefasst sein. Unter allen Umständen bleibt die Annahme ausgeschlossen,
als ob von den in der Kommission vertretenen Regierungen irgend eine
Garantie übernommen oder irgend eine Verbindlichkeit oder Bürgschaft
bezüglich der fraglichen Anleihen eingegangen werde, es sei denn, dass sie
besondere Abkommen zu diesem Zweck getroffen hätten.
Der Ertrag der im dritten Absatz des Artikels 14 aufgeführten Abgaben
soll in erster Linie zur Bezahlung der Zinsen der gedachten Anleihen und
zu ihrer Tilgung, nach Massgabe der mit den Darleihern getroffenen Ab-
kommen verwendet werden.
Art. 24. An den Mündungen des Kongo soll, sei es auf Initiative
der Uferstaaten, sei es auf Dazwischentreten der Internationalen Kommission,
eine Quarantäneanstalt geschaffen werden, deren Aufgabe es ist, die Kontrole
über die ein- und auslaufenden Schiffe auszuüben.
Es bleibt späterer Entscheidung der Mächte vorbehalten, ob und
unter welchen Bedingungen eine gesundheitliche Kontrole über die Schiffe
auch im Gebiete der eigentlichen Stromschiffahrt auszuüben ist.
Art. 25. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte sollen
in Kriegszeiten in Kraft bleiben. Demgemäss soll auf dem Kongo, seinen
Verzweigungen, Nebenflüssen und Mündungen, sowie auf den, letzteren
gegenüberliegenden Theilen des Küstenineeres die Schiffahrt aller Nationen,
neutraler wie kriegführender, zu jeder Zeit für den Gebrauch des Handels
frei sein.