Full text: Das Völkerrecht.

410 General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 
4. Die Ueberwachung der in Gemäßheit des Artikels 24 geschaffenen 
Quarantäneanstalt, 
5. Die Ernennung der zu dem allgemeinen Schiffahrtsdienst ge- 
hörigen Agenten, sowie ihrer eigenen Angestellten. 
Die Einsetzung von Unteraufsehern erfolgt für die im Be- 
sitz einer Macht befiodlichen Stromstreoken durch die Territorial- 
gowalt, für die übrigen Stromstrecken durch die Internationale 
Kommission. 
Der Uferstaat hat der Internationalen Kommission die Er- 
nennung der von ihm eingesetzten Unteraufseher anzuzeigen und 
seinerseits für die Besoldung der letzteren Sorge zu tragen. 
In der Ausübung ihrer oben bezeichneten und abgegrenzten Befugnisse 
ist die Internationale Kommission von der Territorialgewalt unabhängig. 
Art. 21. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Internationale 
Kommission, im Nothfalle, die Kriegsschiffe der Mächte, welche diese Akte 
unterzeichnen, sowie derjenigen, die ihr künftig beitreten, zur Hülfe ziehen, 
unbeschadet der den Komunandanten dieser Schiffe von ihren betreffenden 
Regierungen etwa ertheilten Instruktionen. 
Art. 22. Die in den Kongo einlaufenden Kriegsschiffe der die gegen- 
wärtigen Akte unterzeichnonden Mächte sind von Entrichtung der im 
Absatz 3 des Artikels 14 vorgesehenen Schiffahrtsabgaben befreit. Sie 
haben indess die eventuellen Lootsen- sowie die Hafenabgaben zu leisten, 
sofern nicht ihre Intervention von der Internationalen Kommission oder 
deren Agenten nach Massgabe des vorhergehenden Artikels nachgesucht 
worden ist. 
Art. 23. Zur Deckung der ihr obliegenden Ausgaben für technische 
und Verwaltungszwecke kann die durch Artikel 17 eingesetzte Internationale 
Kommission im eigenen Namen Anleihen schliessen, zu deren Sicherstellung 
ausschliesslich die der gedachten Kommission zugewiesenen Einkünfte dienen. 
Die auf den Abschluss einer Anleihe gerichteten Beschlüsse der 
Kommission müssen mit einer Majorität von zwei Drittel der Stimmen 
gefasst sein. Unter allen Umständen bleibt die Annahme ausgeschlossen, 
als ob von den in der Kommission vertretenen Regierungen irgend eine 
Garantie übernommen oder irgend eine Verbindlichkeit oder Bürgschaft 
bezüglich der fraglichen Anleihen eingegangen werde, es sei denn, dass sie 
besondere Abkommen zu diesem Zweck getroffen hätten. 
Der Ertrag der im dritten Absatz des Artikels 14 aufgeführten Abgaben 
soll in erster Linie zur Bezahlung der Zinsen der gedachten Anleihen und 
zu ihrer Tilgung, nach Massgabe der mit den Darleihern getroffenen Ab- 
kommen verwendet werden. 
Art. 24. An den Mündungen des Kongo soll, sei es auf Initiative 
der Uferstaaten, sei es auf Dazwischentreten der Internationalen Kommission, 
eine Quarantäneanstalt geschaffen werden, deren Aufgabe es ist, die Kontrole 
über die ein- und auslaufenden Schiffe auszuüben. 
Es bleibt späterer Entscheidung der Mächte vorbehalten, ob und 
unter welchen Bedingungen eine gesundheitliche Kontrole über die Schiffe 
auch im Gebiete der eigentlichen Stromschiffahrt auszuüben ist. 
Art. 25. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte sollen 
in Kriegszeiten in Kraft bleiben. Demgemäss soll auf dem Kongo, seinen 
Verzweigungen, Nebenflüssen und Mündungen, sowie auf den, letzteren 
gegenüberliegenden Theilen des Küstenineeres die Schiffahrt aller Nationen, 
neutraler wie kriegführender, zu jeder Zeit für den Gebrauch des Handels 
frei sein.
	        
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