Full text: Das Völkerrecht.

General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 413 
wärtigen Besitzungen liegt, Besitz ergreift, oder welche, bisher ohne der- 
gleichen Besitzungen, solche erwerben sollte, desgleichen auch die Macht, 
welche dort eine Schutzherrschaft übernimmt, wird den betreffenden Akt 
mit einer an die übrigen Signatärmächte der gegenwärtigen Akte gerichteten 
Anzeige begleiten, um dieselben in den Stand zu setzen, gegebenenfalls 
ihre Reklamationen geltend zu machen. 
Art.35. Die Signatärmächte der gegenwärtigen Akte anerkennen 
die Verpflichtung, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kon- 
tinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, 
welche hinreicht, um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels- 
und Durchgangsfreiheit unter den Bedingungen, welche für letztere ver- 
einbart worden, zu schützen. 
Kapitel VII. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 36, Die SBignatärmächte der gegenwärtigen Generalakte be- 
halten sich vor, in dieselbe nachträglich und auf Grund gemeinsamen Ein- 
verständnisses diejenigen Abänderungen oder Verbesserungen aufzunehmen, 
deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden sollte. 
Art. 37. Die die gegenwärtige Generalakte nichtunterzeichnenden 
Mächte können ihren Bestimmungen durch einen besonderen Akt beitreten. 
Der Beitritt jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Kenntniss 
der Regierung des Deutschen Reichs und von dieser zur Kenntniss aller 
der Staaten gebracht, welche diese Generalakte unterzeichnen oder derselben 
nachträglich beitreten. 
Er bringt zu vollem Recht die Annahme aller Verpflichtungen und 
die Zulassung zu allen Vortheilen mit sich, welche durch die gegenwärtige 
Generalakte vereinbart worden sind. 
Art. 38, Gegenwärtige Generalakte soll binnen kürzester und keinen- 
falls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifizirt werden. 
Sie tritt für jede Macht von dem Tage ab in Kraft, an welchem 
letztere die Ratifikation vollzogen hat. 
Inzwischen verpflichten sich die diese Generalakte unterzeichnenden 
Mächte, keinerlei Massnahmen zu treffen, welche den Bestimmungen dieser 
Akte zuwiderlaufen würden. 
Jede Macht wird ihre Ratifikation der Regierung des Deutschen 
Reichs zugehen lassen, durch deren Vermittelung allen anderen Signatär- 
mächten der gegenwärtigen Generalakte davon Kenntnis gegeben werden wird. 
Die Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven der Re- 
gierung des Deutschen Reichs aufbewahrt. Wenn alle Ratifikationen bei- 
gebracht sind, so wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet, 
welches von den Vertretern aller Mächte, die an der Berliner Konferenz 
theilgenommen haben, unterzeichnet und wovon eine beglaubigte Abschrift 
allen diesen Mächten mitgetheilt wird. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten 
gegenwärtige Generalakte unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt. 
Geschehen zu Berlin, am sechsundzwanzigsten Februar Eintausend- 
achthundertfünfundachtzig. 
(Folgen die Unterschriften.) 
Die vorstehende Vereinbarung ist diesseits am 8. April d. J. ratifizirt 
worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.