General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 413
wärtigen Besitzungen liegt, Besitz ergreift, oder welche, bisher ohne der-
gleichen Besitzungen, solche erwerben sollte, desgleichen auch die Macht,
welche dort eine Schutzherrschaft übernimmt, wird den betreffenden Akt
mit einer an die übrigen Signatärmächte der gegenwärtigen Akte gerichteten
Anzeige begleiten, um dieselben in den Stand zu setzen, gegebenenfalls
ihre Reklamationen geltend zu machen.
Art.35. Die Signatärmächte der gegenwärtigen Akte anerkennen
die Verpflichtung, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kon-
tinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern,
welche hinreicht, um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels-
und Durchgangsfreiheit unter den Bedingungen, welche für letztere ver-
einbart worden, zu schützen.
Kapitel VII. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 36, Die SBignatärmächte der gegenwärtigen Generalakte be-
halten sich vor, in dieselbe nachträglich und auf Grund gemeinsamen Ein-
verständnisses diejenigen Abänderungen oder Verbesserungen aufzunehmen,
deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden sollte.
Art. 37. Die die gegenwärtige Generalakte nichtunterzeichnenden
Mächte können ihren Bestimmungen durch einen besonderen Akt beitreten.
Der Beitritt jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Kenntniss
der Regierung des Deutschen Reichs und von dieser zur Kenntniss aller
der Staaten gebracht, welche diese Generalakte unterzeichnen oder derselben
nachträglich beitreten.
Er bringt zu vollem Recht die Annahme aller Verpflichtungen und
die Zulassung zu allen Vortheilen mit sich, welche durch die gegenwärtige
Generalakte vereinbart worden sind.
Art. 38, Gegenwärtige Generalakte soll binnen kürzester und keinen-
falls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifizirt werden.
Sie tritt für jede Macht von dem Tage ab in Kraft, an welchem
letztere die Ratifikation vollzogen hat.
Inzwischen verpflichten sich die diese Generalakte unterzeichnenden
Mächte, keinerlei Massnahmen zu treffen, welche den Bestimmungen dieser
Akte zuwiderlaufen würden.
Jede Macht wird ihre Ratifikation der Regierung des Deutschen
Reichs zugehen lassen, durch deren Vermittelung allen anderen Signatär-
mächten der gegenwärtigen Generalakte davon Kenntnis gegeben werden wird.
Die Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven der Re-
gierung des Deutschen Reichs aufbewahrt. Wenn alle Ratifikationen bei-
gebracht sind, so wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet,
welches von den Vertretern aller Mächte, die an der Berliner Konferenz
theilgenommen haben, unterzeichnet und wovon eine beglaubigte Abschrift
allen diesen Mächten mitgetheilt wird.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten
gegenwärtige Generalakte unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Berlin, am sechsundzwanzigsten Februar Eintausend-
achthundertfünfundachtzig.
(Folgen die Unterschriften.)
Die vorstehende Vereinbarung ist diesseits am 8. April d. J. ratifizirt
worden.