Full text: Das Völkerrecht.

414 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 
No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen 
Reieh und Japan. Vom 4. April 1896.' 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen 
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem 
gleichen Wunsche geleitet, das gute Einvernehmen, welches erfreulicher- 
weise zwischen Ihnen besteht, durch Ausdehnung und Hebung des Ver- 
kehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, dass 
diese Aufgabe nicht besser als durch die Revision des zur Zeit zwischen 
den beiden Ländern bestehenden Vertrages erfüllt werden kann, haben 
beschlossen, eine solche Revision auf Grundlage der Billigkeit und des 
gegenseitigen Vortheils vorzunehmen, und zu diesem Zweck zu Ihren Be- 
vollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Aller- 
höchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts Herrn 
Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein, und 
Seine Majestät der Kaiser von Japan: Allerhöchstihren ausserordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger 
Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Schiffahrts- 
vertrag vereinbart und festgestellt haben: 
Art. I. Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschliessenden 
Theile sollen volle Freiheit geniessen, überall die Gebiete des anderen 
vertragschliessenden Theiles zu betreten, zu bereisen oder sich daselbst 
niederzulassen, und sollen vollen und uneingeschränkten Schutz für ihre 
Person und ihr Eigenthum geniessen. 
Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben 
zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte; sie sollen in gleicher 
Weise wie die Inländer das Recht haben, Anwälte, Advokaten und Ver- 
treter zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte vor diesen Ge- 
richten zu wählen und zu verwenden, und in allen anderen auf die Rechts- 
pflege bezüglichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der 
Inländer geniessen. 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen 
in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Niederlassung und das 
Reisen, auf den Besitz von Waaren und beweglichen Sachen aller Art, 
auf den, sei es kraft letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden 
Erwerb von Todeswegen bei solchem Vermögen aller Art, welches sie 
unter Lebenden erwerben dürfen, und in Bezug auf alle wie immer be- 
schaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in gesetz- 
mässiger Weise erworben ist, die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten 
und Rechte geniessen und in diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben 
und Lasten unterworfen sein, als die Inländer oder die Angehörigen der 
meistbegünstigten Nation. 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen 
in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissensfreiheit, sowie in 
Gemässheit der Gesetze, Verordnungen und Reglements das Recht privater 
oder Öffentlicher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht ge- 
niessen, ihre betreffenden Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen 
auf den geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zweck angelegten 
und unterhaltenen Plätzen zu bestatten. 
  
1) Vergl. die Nachtragskonvention vom 26. Dezember 1898 (R. G. Bl. 1699 S. 197). 
Bekanntinachung, betr. das Inkrafttreten dieses und des unter 8b abgedruckten Vertrages, 
von 7. Juli 1899 (R. G. Bl. S. 364). — Der Zolltarif ist nicht mitabgedruckt.
	        
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