Full text: Das Völkerrecht.

416 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 
Auch soll bezüglich eines in den Gebieten des einen vertrag- 
schliessenden Theiles erzeugten oder verfertigten Gegenstandes, von 
welchem Platze derselbe auch kommen möge, kein Verbot der Einfuhr in 
die Gebiete des anderen aufrecht erhalten oder erlassen werden, welches 
nicht ebenso die Einfuhr des gleichartigen Gegenstandes aus irgend einem 
dritten Lande trifft. Diese letztere Vorschrift findet keine Anwendung 
auf die sanitären und anderen Verbote, welche durch die Nothwendigkeit 
veranlasst werden, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung des Viehes 
oder der der Landwirthschaft nützlichen Pflanzen zu sichern. 
Art, VI. In den Gebieten eines jeden der vertragschliessenden Theile 
sollen bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen auf keinen Gegen- 
stand andere oder höhere Zölle oder Abgaben gelegt werden als diejenigen, 
welche bei der Ausfuhr der gleicharligen Gegenstände nach irgend einem 
anderen fremden Lande jetzt oder in Zukunft entrichtet werden; auch darf 
nicht die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten des einen der ver- 
tragschliessenden Theile in die Gebiete des anderen mit einem Verbot be- 
legt werden, welches sich nicht gleichmässig auf die Ausfuhr der gleich- 
artigen Gegenstände nach irgend einem anderen Lande erstreckt. 
Art. VII Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden 
Theile sollen in den Gebieten des anderen mit Bezug auf die Befreiung 
von Durchfuhrzöllen und in Allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhr- 
vergütungen, Erleichterungen und Rückzölle bezieht, völlige Gleichstellung 
mit den Inländern geniessen. 
Art. VIII. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von 
den die Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile besuchenden 
Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden des anderen 
Theiles eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und 
Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, dass diese Gegen- 
stände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten Frist unverkauft 
wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die 
Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage nothwendigen 
Zollförmlichkeiten. Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Län- 
dern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages 
der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet 
werden. 
Ferner werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, 
sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beiderseits frei von 
Eingangsabgaben zugelassen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als 
dem im vorausgehenden Absatz bezeichneten Wege erfolgt. 
Art. IX. Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragschliessenden 
Theile im ganzen Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für 
Rechnung des Staates oder für Rechnung einer Gemeinde oder Korpo- 
ration, von der Hervorbringung, der Herstellung oder dem Verbrauch 
eines Artikels eine innere Abgabe erhoben, so darf der gleiche Artikel, 
wenn er aus den Gebieten des anderen Theiles eingeführt wird, in diesem 
Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und mit keiner 
höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden. 
Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, falls in diesem Lande 
oder in diesem Umkreise Artikel derselben Art nicht erzeugt oder her- 
gestellt werden, oder, wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt 
werden, nicht von derselben Abgabe getroffen sind. 
Art. X. Alle Gegenstände, welche in japanische Häfen auf japa- 
nischen Schiffen gesetzmässig eingeführt werden oder eingeführt werden 
dürfen, können in dieses Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt 
werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel
	        
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