Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 417
welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf
japanischen Schiffen eingeführt würden; und umgekehrt können alle Gegen-
stände, welche in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen gesetzlich ein-
geführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Häfen auch auf
japanischen Schiffen eingeführt werden. ohne anderen oder höheren Zöllen
oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als
wenn diese Gegenstände auf deutschen Schiffen eingeführt würden. Diese
gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die be-
treffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von
einem anderen Platze kommen.
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der
Ausfuhr herrschen, so dass in den Gebieten eines jeden der vertrag-
schliessenden Theile bei der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesetz-
mässig aus denselben ausgeführt wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und
dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gewährt werden sollen, gleich-
viel, ob die Ausfuhr auf japanischen oder auf deutschen Schiffen erfolgt,
und ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen der
vertragschliessenden Theile oder einer dritten Macht sein.
Art. XI. Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtthurm-, Quaran-
täne- oder ähnlichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die,
sei es im Namen oder im Interesse des Staates, sei es in demjenigen von
öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten
irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes
den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht
in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben Bedingungen den in-
ländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auf-
erlegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Behandlung soll gegenseitig
auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf,
von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen, und wohin sie be-
stimmt sind.
Art. XII. Rücksichtlich des Ankerplatzes, des Ladens und Löschens
der Schiffe in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Ge-
biete beider Länder soll den inländischen’ Schiffen kein Vorrecht gewährt
werden, das nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen Landes
gewährt wird; die Absicht der vertragschliessenden Theile geht dahin, dass
auch in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fusse völliger
Gleichheit behandelt werden sollen.
Art. XIII. Der Küstenhandel der beiden vertragschliessenden Theile
wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt;
derselbe soll den Gesetzen, Verordnungen und Reglements jedes der beiden
Länder unterworfen sein. Es ist jedoch vereinbart, dass japanische Staats-
angehörige in Deutschland und deutsche Reichsangehörige in Japan in
dieser Beziehung die Rechte geniessen sollen, welche in Gemässheit jener
Gesetze, Verordnungen und Reglements den Angehörigen irgend eines
anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewilligt werden.
Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern
für zwei oder mehr deutsche Häfen befrachtet ist, und ein deutsches
Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr
japanische Häfen befrachtet ist, darf einen Theil seiner Ladung in einem
der Bestimmungshäfen löschen und seine Reise nach dem anderen oder
nach den anderen Häfen, sofern daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von
Waaren gestattet ist, behufs Löschung des Restes seiner ursprünglichen
Ladung fortsetzen, in allen Fällen unter Beachtung der Gesetze und Zoll-
ordnungen der beiden Länder.
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 27