418 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896.
Die japanische Regierung willigt indessen darein, dass deutsche
Schiffe nach wie vor für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages Ladung
zwischen den gegenwärtig geöffneten Häfen befördern dürfen, ausgenommen
nach oder von den Häfen von Osaka. Niigata und Ebisu-minato.
Art. XIV. Kriegs- oder Kauffahrteischiffe eines jeden der vertrag-
schliessenden Theile, welche durch stürmisches Wetter oder durch irgend
einen anderen Unfall genöthigt werden, in einem Hafen des anderen Theiles
Zuflucht zu suchen, sollen die Befugniss haben, daselbst Ausbesserungen
vorzunehmen, sich alle nöthigen Vorräthe zu verschaffen und wieder in
See zu gehen, ohne irgend andere Gebühren zu bezahlen als diejenigen,
welche von inländischen Schiffen zu entrichten sein würden. Falls jedoch
der Führer eines Kauffahrteischiffes sich genöthigt sehen sollte, über einen
Theil seiner Ladung zu verfügen, um Ausgaben zu bestreiten, so soll er
verpflichtet sein, sich nach den Verordnungen und Tarifen des Ortes,
wohin er gekommen ist, zu richten.
Wenn ein Kriegs- oder Kauffahrteischiff des einen der vertrag-
schliessenden Theile an den Küsten des anderen strandet oder Schiffbruch
leidet, so sollen die Ortsbehörden den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul
oder Konsularagenten des Bezirks, in welchem der Unfall stattgefunden
hat, oder, wenn es derartige Konsularbeamte dort nicht giebt, den General-
konsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagenten des nächsten Bezirks
benachrichtigen.
Alle Rettungsmassregeln bezüglich japanischer in den deutschen
Küstengewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Mass-
gabe der deutschen Gesetze, Verordnungen und Reglements Platz greifen,
und umgekehrt sollen alle Rettungsmassregeln hinsichtlich deutscher, in
den japanischen Küstengewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe
In Gemässhoit der japanischen Gesetze, Verordnungen und Reglements
erfolgen.
Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahrzeug
und alle Theile desselben, sowie alle seine Ausrüstungsgegenstände und
Zubehörungen, ferner alle Güter und Waaren, welche davon gerettet
worden sind, einschliesslich derer, welche in die See geworfen waren, oder
der Erlös dieser Gegenstände, falls sie verkauft worden sind, ebenso alle
an Bord eines solchen gestrandeten oder verunglückten Schiffes oder Fahr-
zeuges vorgefundenen Papiere sind den Eigenthümern oder deren Beauf-
tragten auszuhändigen, sobald sie von denselben beansprucht werden. Wenn
diese Eigenthümer oder Beauftragten sich nicht an Ort und Stelle befinden,
so sind alle die gedachten Gegenstände den betreffenden Generalkonsuln,
Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten, sofern die Herausgabe von
denselben innerhalb der durch die Landesgesetze festgesetzten Frist ver-
langt wird, auszuhändigen. and diese Konsularbeamten, Eigenthümer oder
Beauftragten sollen nur die durch die Rettung und Erhaltung der Güter
erwachsenen Kosten, einschliesslich des Bergelohnes, bezahlen, wie sie
im Falle des Scheiterns eines inländischen Schiffes zu entrichten gewesen
wären.
Die aus dem Schiffbruch geretteten Güter und Waaren sollen von
allen Zöllen befreit sein, sofern sie nicht für den Verbrauch deklarirt
werden, in welchem Falle sie die gewöhnlichen Abgaben zu entrichten
aben.
Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welches im Eigenthum von Ange-
hörigen des einen der vertragschliessenden Theile steht, in den Küsten-
gewässern des anderen strandet oder verunglückt, so sollen die betreffen-
den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten, falls der
Eigenthümer oder der Schiffsführer oder ein anderer Beauftragter des