Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 419
Eigenthümers nicht anwesend ist, ermächtigt sein, amtlichen Beistand
zu leisten, damit den Angehörigen des betreffenden Landes die erforder-
liche Unterstützung gewährt wird. Derselbe Grundsatz soll in dem Falle
Anwendung finden, wenn der Eigenthümer, Schiffsführer oder sonstige
Beauftragte zugegen ist, indess solchen Beistand nachsucht.
Art. XV. Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche,
und alle Schiffe, welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe
anzusehen sind, sollen im Binne dieses Vertrages als deutsche, beziehungs-
weise japanische Schiffe gelten.
Art. XVI. Die vertragschliessenden Theile kommen darin überein,
dass in allen auf Handel und Schiffahrt bezüglichen Angelegenheiten jede
Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der eine vertrag-
schliessende Theil der Regierung, den Schiffen oder den Angehörigen irgend
eines anderen Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in Zukunft ein-
räumen wird, sofort und bedingungslos auf die Regierung, die Schiffe
oder die Angehörigen des anderen vertragschliessenden Theiles ausgedehnt
werden soll, da es ihre Absicht ist, dass Handel und Schiffahrt eines jeden
Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den Fuss der meist-
begünstigten Nation gestellt werden sollen.
Art. XVII. Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden
Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von
Erfindungen, von Mustern (einschliesslich der Gebrauchsmuster) und
Modellen, von Haudels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen die-
selben Rechte, wie die eigenen Angehörigen unter der Voraussetzung
geniessen, dass sie die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen
erfüllen.
Art. XVII. Die vertragschliessenden Theile sind über Folgendes
einverstanden:
Die einzelnen Fremdenniederlassungen in Japan sollen den be-
treffenden japanischen Gemeinden einverleibt werden und hinfort Bestand-
theile der japanischen Gemeinden bilden.
Die zuständigen japanischen Behörden sollen demnach mit Bezug
auf dieselben alle. Verbindlichkeiten und Verpflichtungen übernehmen,
welche ihnen hinsichtlich der Gemeinden obliegen, und gleichzeitig sollen
die öffentlichen Gelder und Vermögensgegenstände, welche diesen Nieder-
lassungen gehören, den genannten japanischen Behörden übergeben werden.
Sobald diese Einverleibung erfolgt, sollen die bestehenden, zeitlich
unbegrenzten Ueberlassungsverträge, unter welchen jetzt in den gedachten
Niederlassungen Grundstücke besessen werden, bestätigt und hinsichtlich
dieser Grundstücke sollen keine Bedingungen irgend einer anderen Art auf-
erlegt werden, als sie in den bestehenden Ueberlassungsverträgen ent-
halten sind.
Die Besitzrechte an diesen Niederlassungsgrundstücken können in
Zukunft von ihren Besitzern frei und, ohne dass es dazu, wie bisher in
gewissen Fällen, der Genehmigung der konsularischen oder japanischen
Behörden bedarf, an Inländer oder Ausländer veräussert werden.
Im Uebrigen gehen die nach ‚den ursprünglichen Ueberlassungs-
verträgen den Konsularbehörden zustehenden Funktionen auf die japanischen
Behörden über.
Alle Ländereien, welche von der japanischen Regierung für öffent-
liche Zwecke der Fremdenniederlassung bisher zinsfrei hergegeben worden
sind, sollen, unbeschadet der aus der Gebietshoheit sich ergebenden Rechte,
frei von allen Steuern und Lasten den Öffentlichen Zwecken, für welche
sie ursprünglich bestimmt worden, dauernd erhalten bleiben.
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