420 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896.
Art. XIX. Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die
mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder künftig zoll-
geeinten Gebiete,
Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen
Inkrafttretens ab an die Stelle des Vertrages vom 20. Februar 1869, sowie
derjenigen Abkommen und Uebereinkünfte, welche in Ergänzung des
letzteren Vertrages abgeschlossen sind oder bestehen. Von demselben Tage
ab verlieren jene früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und dem-
gemäss hört alsdann die bis dahin in Japan ausgeübte Gerichtsbarkeit
deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahmsweisen Privi-
legien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen Reichs-
angehörigen als einen Bestandtheil oder einen Ausfluss dieser Gerichts-
barkeit genossen, ohne Weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit
wird alsdann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt werden.
Art. XXI. Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels
XVII soll — jedoch nicht vor dem 17. Juli 1899 — in Kraft treten nach
Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers
von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs
von Preussen, von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, An-
zeige gemacht hat. Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre
in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschliessenden Theile soll das Recht haben, zu
irgend einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des
Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag
aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach
erfolgter Kündigung soll der gegenwärtige Vertrag gänzlich aufhören und
endigen.
Der Artikel XVII des gegenwärtigen Vertrages soll schon mit dem
Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und, sofern nicht
von den vertragschliessenden Theilen noch ein Anderes vereinbart werden
sollte, so lange in Geltung bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des
Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren.
Art. XXU. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifikations - Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht
werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L.8.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und der Austausch
der Ratifikations- Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin statt-
gefunden.
Protokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem
Handels- und Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Be-
stimmungen vereinbart:
1. Zu Artikel I des Vertrages.
Die japanische Regierung ist damit einverstanden, noch vor der Er-
öffnung des Landes für deutsche Reichsangehörige das bestehende Pass-