Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 421
system derartig zu erweitern, dass deutsche Reichsangehörige, welche ein
Empfehlungszeugniss des deutschen Vertreters in Tokio oder eines deutschen
Konsuls in den geöffneten japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von
dem japanischen Auswärtigen Amt in Tokio oder von den Oberbehörden
des Bezirks, in welchem ein offener Hafen liegt, für jeden Theil des
Landes und für einen 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraum gültige
Pässe erhalten; es besteht Einverstänudniss, daß die bestehenden Regeln und
Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden deutschen
Reichsangehörigen massgebend sind, aufrecht erhalten bleiben sollen.
2. Zu Artikel I und II.
Zwischen den vertragschliessenden Theilen besteht Einverständniss
darüber, dass die Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des
anderen Theiles auch zu dem Erwerb und Besitz von Hypothekenrechten
an unbeweglichen Sachen in gleicher Weise wie die Inländer zugelassen
werden sollen.
3. Zu Artikel V.
Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass sechs
Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des heute unterzeichneten
Handels- und Schiffahrtsvertrages der hier beigefügte Einfuhrtarif — un-
beschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des zwischen den vertrag-
schliessenden Theilen gegenwärtig bestehenden Vertrages von 1869, solange
der genannte Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäss den Bestimn-
ungen der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages — auf
die darin genannten Gegenstände, soweit sie deutsche Boden - oder Industrie-
erzeugnisse sind, bei der Einfuhr nach Japan Anwendung finden soll.
Nichts in diesem Protokoll oder dem beigefügten Tarif soll indessen das
Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender
Gegenstände zu verbieten oder zu beschränken, nämlich: von verfälschten
Drogen, Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder
unzüchtigen Drucksachen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien. oder
Stichen, Photographien oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen
Gegenständen; von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den
japanischen Gesetzen über den Schutz der Erfindungen, Handelsmarken
oder Urheberrechte stehen würde; oder von sonstigen Gegenständen, die in
sanitärer Hinsicht oder für die Öffentliche Sicherheit oder Moral gefährlich
sein könnten. '
Die in dem genannten Tarif aufgeführten Werthzölle sollen, soweit
als es für thunlich erachtet werden wird, in spezifische Zölle, die in der
gegenwärtigen japanischen Silber-Währung zu berechnen sind, durch eine
Nachtragskonvention umgewandelt werden, welche zwischen den beiden
Regierungen sobald als möglich abgeschlossen werden soll; als Grundlage
für diese Umwandlung sollen die Durchschnittspreise genommen werden,
welche in den japanischen Zollübersichten während der dem Tage des
gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate nachge-
wiesen worden sind, unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und
Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis zum Lan-
dungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen.
Es besteht jedoch Einverständniss darüber, daß hinsichtlich der unter
den Nummern 2, 11, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 31, 34, 35, 38, 39, 40, 41,
44, 47, 48, 56, 59 des beigefügten Tarifs aufgeführten Gegenstände die
zwischen Japan und Grossbritannien vereinbarte Umrechnung der Werthzölle
in spezifische Zölle für die deutsche Einfuhr massgebend sein soll.
Solange und soweit die Umwandinng in spezifische Zölle nicht erfolgt
ist, sollen die Werthzölle in Gemässheit der am Schlusse des beigefügten
Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben werden.