Full text: Das Völkerrecht.

422 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 
Für die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Gegenstände 
soll, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des Vertrages von 
1869 und der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages, 
sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des letzteren der 
japanische Generaltarif Geltung erlangen, mit der Massgabe jedoch, dass 
dieser Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen desselben sechs 
Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe sie auf die deutsche 
Einfuhr in Japan zur Anwendung gebracht werden dürfen. 
Sobald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll 
der jetzt in Japan für deutsche Güter und Waaren geltende Tarif seine 
Wirksamkeit verlieren. 
In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des be- 
stehenden Vertrages und der dazu nachträglich getroffenen Vereinbarungen 
‚bedingungslos bis zum Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels - 
und Schiffahrtsvertrages in Wirksamkeit bleiben. 
4. Zu Artikel XVII. 
Es besteht Einverständniss darüber, dass in jedem der beiden ver- 
tragschliessenden Länder den Angehörigen des anderen Theiles der Schutz 
von Erfindungen, von Mustern (einschliesslich der Gebrauchsmuster) und 
Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann 
gewährt werden muß, wenn die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Be- 
dingungen erfüllt sind. 
Uebrigens bohalten sich die vertragschliessenden Theile den Abschluss 
eines besonderen Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen auf dem 
Gebiete des Patent-, Muster- und Markenschutzes vor und werden seiner- 
zeit in entsprechende Verhandlungen eintreten. 
Ferner erklärt die japanische Regierung, dass sie, bevor die deutsche 
Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der internationalen 
Berner Konvention, betreffend das Urheberrecht (geistiges Eigentum), bei- 
treten werde. 
5. Zu Artikel XX. 
Es besteht Einverständniss darüber, dass trotz des mit dem vollen 
Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages 
an sich eintretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Gerichtsbarkeit 
deutscher Gerichtsbehörden dennoch diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller 
Angelegenheiten, welche zur Zeit des vollen Inkrafttretens des Vertrages 
bereits rechtshängig sind, bis zur endgültigen Entscheidung fortdauern soll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass 
dieses Protokoll den beiden vertragschliessenden Theilen zugleich mit dem 
heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrage vorgelegt werden 
soll, und dass, wenn der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem 
Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt 
angesehen werden sollen, ohne dass es einer weiteren förmlichen Ratifi- 
kation bedarf. . 
Auch wird vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Protokolls zu 
gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages 
ausser Kraft treten. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das- 
selbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896. 
(L. 8.) Freiberr von Marschall. (L. 8.) Vicomte Aoki. 
(Folgt der Tarif.)
	        
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