Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 423
Vorsehrift für die Bereehnung der Werthzölle.
Die nach diesem Tarif zu zahlenden Werthzölle sollen berechnet
werden von dem wirklichen Preise der Gegenstände an dem Kauf-, Er-
zeugungs- oder Fabrikationsplatze unter Zuschlag der Kosten für Versiche-
rung und Transport .vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis
zum Landungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen.
Berlin, den 4. April 1896.
Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbarten Handels- und Schiff-
fahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Japan zu schreiten, hält
es der unterzeichnete Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts
des Deutschen Reichs für wünschenswerth, noch einige, bereits im Laufe
der Verhandlungen erörterte Punkte ausser Zweifel zu stellen, indem er
folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich:
1. dass, wenn auch den Fremden in Japan nach den zur Zeit dort
geltenden Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken
noch versagt ist, hierdurch die Befugniss der deutschen Reichs-
angehörigen nicht berührt wird, daselbst, zur Erreichung der in
Artikel I und IlI des Vertrages angegebenen Zwecke, gleich den
Inländern und nach Massgabe der jeweiligen landesgesetzlichen
Bestimmungen emphyteutische, superficiarische und sonstige ding-
liche Rechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen
Mieths- oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in
die hierfür bestimmten Register den Karakter dinglicher Rechte
zu verschaffen;
2. dass die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht nehmen
wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres
Landes, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waaren-
häuser und zollfreie Niederlagen zu errichten;
3. dass, da das Eigenthum an den im Artikel XVIII des Vertrages
erwähnten Niederlassungsgrundstücken dem japanischen Staate
verbleibt, die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ihre Grund-
stücke ausser dem kontraktmässigen Grundzins Abgaben oder
Steuern irgend welcher Art nicht zu entrichten haben werden;
4. dass die vor oder unter der Herrschaft des Vertrages wohl er-
worbenen Rechte der Angehörigen des einen Theiles in den Ge-
bieten des anderen Theiles auch nach Ablauf des Vertrages un-
verändert bestehen bleiben.
Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeusserung des ausser-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des
Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob
die vorbezeichneten Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit
verbindlichstem Dank erkennen, darüber unterrichtet zu werden, welchen
Zeitpunkt die Kaiserlich japanische Regierung für die im ersten Absatz des
Artikels XXI vorgesehene Anzeige in Aussicht genommen hat.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlass, um Herrn Viconite
Aoki die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Freiherr von Marschall.
An den ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Seiner Majestät des Kaisers von Japan,
Herrn Vicomte Aoki etc. etc. etc.