424 Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896.
Berlin, den 4. April 1896.
Der unterzeichnete ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner Excellenz
dem Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen
Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein, auf die Note vom
heutigen Tage zu erwidern, dass die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Aus-
druck gebrachten Voraussetzungen, welche den Erwerb dinglicher Rechte
an Grundstücken, die Errichtung von Waarenhäusern, die Steuerfreiheit
der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und die Erhaltung wohl-
erworbener Rechte nach Ablauf des Vertrages zum Gegenstande haben, in
allen Punkten zutreffend sind.
Gleichzeitig unterlässt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Er-
mächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die
entsprechende Anfrage des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mit-
zutheilen:
Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wünschenswerth, dass
die Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind,
sobald das zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig bestehende Ver-
tragsverhältniss seine Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im
ersten Absatz des Artikels XXI des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht
eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten Gesetzbücher,
welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, in Kraft gesetzt sein
werden.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlass, um Seiner Excellenz
den Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung seiner ausgezeichnetsten
Hochachtung zu erneuern.
Vicomte Aoki.
An
Seine Excellenz den Staatsminister, Staatssekretär des
Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs
Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein etc. eto. eto.
No. 6b. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan.
Vom 4. April 1896.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem
gleichen Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zulassung von Konsular-
beamten und über die Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese
Beamten in Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsverrichtungen
geniessen sollen, genauere Bestimmungen zu treffen, haben beschlossen,
einen Konsularvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu Ihren
Bevollmächtiglon ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchst-
ihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts Herrn Adolf
Freiherrn Marschall von Bieberstein, und
Seine Majestät der Kaiser von Japan: Allerhöchstihren ausserordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und fest-
gestellt haben: