Full text: Das Völkerrecht.

424 Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 
Berlin, den 4. April 1896. 
Der unterzeichnete ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte 
Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner Excellenz 
dem Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen 
Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein, auf die Note vom 
heutigen Tage zu erwidern, dass die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Aus- 
druck gebrachten Voraussetzungen, welche den Erwerb dinglicher Rechte 
an Grundstücken, die Errichtung von Waarenhäusern, die Steuerfreiheit 
der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und die Erhaltung wohl- 
erworbener Rechte nach Ablauf des Vertrages zum Gegenstande haben, in 
allen Punkten zutreffend sind. 
Gleichzeitig unterlässt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Er- 
mächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die 
entsprechende Anfrage des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mit- 
zutheilen: 
Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wünschenswerth, dass 
die Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, 
sobald das zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig bestehende Ver- 
tragsverhältniss seine Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im 
ersten Absatz des Artikels XXI des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht 
eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten Gesetzbücher, 
welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, in Kraft gesetzt sein 
werden. 
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlass, um Seiner Excellenz 
den Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung seiner ausgezeichnetsten 
Hochachtung zu erneuern. 
Vicomte Aoki. 
An 
Seine Excellenz den Staatsminister, Staatssekretär des 
Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs 
Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein etc. eto. eto. 
No. 6b. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. 
Vom 4. April 1896. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen 
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem 
gleichen Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zulassung von Konsular- 
beamten und über die Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese 
Beamten in Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsverrichtungen 
geniessen sollen, genauere Bestimmungen zu treffen, haben beschlossen, 
einen Konsularvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu Ihren 
Bevollmächtiglon ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchst- 
ihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts Herrn Adolf 
Freiherrn Marschall von Bieberstein, und 
Seine Majestät der Kaiser von Japan: Allerhöchstihren ausserordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form 
befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und fest- 
gestellt haben:
	        
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