Full text: Das Völkerrecht.

Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 425 
Art. I. Jeder der vertragschliessenden Theile kann Generalkonsulo, 
Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und 
Plätzen des anderen Theiles bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es 
nicht angemessen erscheinen sollte, solohe Beamte anzuerkennen. Dieser 
Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschliessenden Theile angewendet 
werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden. 
Die beiderseitigen Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Kon- 
sularagenten, imgleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Büreaubeamten 
und Attaches sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Immunitäten und 
Privilegien geniessen, welche den Beamten desselben Ranges der meist- 
begünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden. 
Art. II. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular- 
agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüg- 
lichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegen- 
seitig zugelassen und anerkannt werden. Das erforderliche Exequatur soll 
ihnen kostenfrei ertheilt werden, und alsdann sollen sie die gegenseitig zu- 
gesicherten Rechte, Vorrechte und Immunitäten geniessen. 
Bei Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mittheilung über 
den dem Konsularbeamten zugewiesenen Amtsbezirk gemacht werden; etwaige 
spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleichfalls mitgetheilt werden. 
Die das Exequatur ertheilende Regierung soll zur Zurücknahme des- 
selben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für an- 
gemessen erachtet hat, so zu handeln. 
Art. III. Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertrag- 
schliessenden Theiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung 
oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Unter- 
suchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen strafbarer Hand- 
lungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen angesehen 
werden. Sie sollen ferner befreit von Militäreinquartierung und Kontribu- 
tionen sein, und vorausgesetzt, dass sie nicht Handel, Industrie oder ein 
anderes Gewerbe, beziehungsweise eine ausseramtliche Erwerbsthätigkeit 
betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von 
allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder 
persönlichen Karakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf 
Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hin- 
sichtlich Grundeigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres 
Amtssitzes erwerben oder besitzen. 
Konsularbeamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen 
sich nicht auf ihre Konsularvorrechte berufen dürfen, um sich kauf- 
männischen Verbindlichkeiten zu entziehen. 
Im Falle der Verhaftung eines Konsuls oder Konsularbeamten soll 
die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung des- 
jenigen Landes, in welchem die Verbaftung stattgefunden hat, in Kenntniss 
gesetzt werden. 
Art. IV. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder 
Sekretäre, sowie die Vicekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor 
Gericht Zeugniss abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforder- 
lich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittelst 
amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu erscheinen. 
Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienst- 
geschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu 
vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder 
eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniss verlangen. Die 
gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen be-
	        
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