Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. 427
Art. X. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten
der beiden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Gesetzen
und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, folgende Rechte haben:
1. In ihren Amtsräumen oder an ihrem Amtssitze, an dem Wohn-
orte der Betheiligten oder an Bord. der Nationalschiffe die Er-
klärungen der Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffs-
passagiere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen ihres
Landes entgegenzunehmen.
2. Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Lands-
leute sowie Verträge, die zwischen Angehörigen ihres eigenen
Landes beziehungsweise zwischen diesen und Angehörigen oder
anderen Einwohnern des Landes ihres Amıtssitzes geschlossen
werden, aufzunehmen und zu beglaubigen; desgleichen solche
Verträge zwischen Personen der letzteren Kategorie, die sich auf
ein im Gebiete der Nation, von welcher die gedachten Konsular-
beamten bestellt sind, belegenes Grundeigenthum oder auf ein
daselbst abzuschliessendes Goschäft beziehen.
3. Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes
ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen.
Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Ueber-
setzungen davon sollen, wenn sie von den gedachten Konsularbeamten ge-
hörig beglaubigt und mit dem Amtssiegel des Konsulats versehen sind, in
jedem der beiden Länder dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie
vor einem Öffentlichen Notar oder vor einem anderen Öffentlichen oder ge-
richtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Länder zuständigen
Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit der Massgabe, dass sie
dem Stempel und anderen in deın Lande, in welchem sie zur Ausführung
gelangen sollen, gesetzlich bestehenden Gebühren und Auflagen unter-
worfen sind.
Art. XI. Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vice-
konsuln haben, soweit sie nach den Gesetzen des vertragsschliessenden
Theiles, welcher sio ernannt hat, dazu befugt sind, das Recht, Ehe-
schliessungen von Angehörigen dieses Theiles nach Massgabe der Gesetze
desselben vorzunehmen.
Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschliessungen An-
wendung, bei welchen einer der Verlobten Angehöriger desjenigen vertrag-
schliessenden Theiles ist, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen
Sitz hat.
Von allen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen vor-
genommenen Eheschliessungen soll der betreffende Beamte den Landes-
behörden alsbald Anzeige erstatten.
Art. XII. Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und
Vicekonsuln sollen das Recht haben, in Gemässheit der Gesetze und Ver-
ordnungen des vertragschliessenden Theiles, welcher sie ernannt hat, Ge-
burten und Todesfälle von Angehörigen dieses Theiles zu beurkunden.
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Be-
theiligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu
machen, wird hierdurch nicht berührt.
Art. XIII. Die Generalkonsuln, Konsuln oder Vicekonsuln sollen
Vormünder und Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen können, auch
befugt sein, nach Massgabe der Gesetze ihres eigenen Landes die Führung
der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen.
Art. XIV. Stirbt ein Angehöriger eines der vertragschliessenden
Theile in dem Gebiete des anderen Theiles, so sollen nachstehende Vor-
schriften. beobachtet werden: