Full text: Das Völkerrecht.

Auslieferungsvertr. zwisch. Deutschland u. Niederlande v. 31.Dez.1896. 433 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass 
dieses Protokoll den beiden vertragschliessenden Theilen zugleich mit dem 
heute unterzeichneten Konsularvertrage vorgelegt werden soll, und dass, 
wenn der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem Protokoll enthaltenen 
Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden sollen, 
ohne dass es einer weiteren förmlichen Ratifikation bedarf, 
Auch wird vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Protokolls zu 
gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages 
ausser Kraft treten. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896. 
(L.8.) Freiherr von Marschall. (L.S.) Vicomte Aoki. 
Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im 
Namen des Deutschen Reichs, und Ihre Majestät die Königin- Regentin der 
Niederlande, im Namen Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, über- 
eingekommen sind, einen Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der 
Verbrecher abzuschliessen, haben Allerhöchstdieselben zu diesem Zwecke 
mit Vollmacht versehen und zwar: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchst- 
ihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Herrn Michelet von Frantzius, 
Ihre Majestät die Königin-Regentin der Niederlande: den ausser- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Ihrer Majestät der 
Königin der Niederlande bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von 
Preussen, Herrn Jonkheer Dr. Dirk Arnold Wilhelm van Tets van Goudriaan, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form 
befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. Die Hohen vertragschliessenden Theile verpflichten sich durch 
gegenwärtigen Vertrag, sich in allen nach dessen Bestimmungen zulässigen 
Fällen die in ihrem Gebiete befindlichen Personen, die wegen einer der 
nachstehend aufgezählten ausserhalb des Gebiets des ersuchten Theiles be- 
gangenen strafbaren Handlungen, sei es als Thäter oder Theilnehmer, ver- 
urtheilt oder in Anklagestand versetzt oder zur gerichtlichen Untersuchung 
gezogen worden sind, einander auszuliefern, sofern die betreffende Handlung 
zugleich nach der Gesetzgebung des ersuchten Theiles als eine der nach- 
stehend aufgezählten Strafthaten anzusehen ist. 
Die im Vorstehenden in Bezug genommenen Strafthaten sind: 
Todtschlag, Mord, Kindesmord; 
schriftlich und unter einer bestimmten Bedingung ausgesprochene 
Bedrohung; 
vorsätzliche Abtreibung der Leibesfrucht;, 
vorsätzliche Misshandlung, welche eine schwere Körperverletzung 
oder den Tod zur Folge gehabt hat, mit Vorbedacht begangene 
Misshandlung, beabsichtigte schwere Misshandlung; 
5. Nothzucht; 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 28 
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