Auslieferungsvertr. zwisch. Deutschland u. Niederlande v. 31.Dez.1896: 435
22. vorsätzliche Gefährdung eines Eisenbahnzugs;
23. Diebstahl;
24. Betrug;
25. Missbrauch einer Blanko- Unterschrift;
26. Unterschlagung;
27. betrüglicher Bankerutt.
In gleicher Weise findet die Auslieferung statt wegen Versuchs einer
der vorbezeichneten strafbaren Handlungen, sofern er auch nach der Ge-
setzgebung des ersuchten Theiles strafbar ist.
Art. 2. Kein Deutscher wird von einer Regierung des Deutschen
Reichs an die Königlich Niederländische Regierung und von dieser kein
Niederländer an eine Regierung des Deutschen Reichs ausgeliefert werden.
Wenn eine nach diesem Vertrage beanspruchte Person auch von
einer oder mehreren anderen Regierungen in Anspruch genommen wird,
kann der ersuchte Theil dem Auslieferungsantrag einer der anderen
Regierungen den Vorzug geben, sofern er hierzu vertragsmässig verpflichtet
ist oder es. den Interessen der Strafrechtspflege mehr entsprechend findet.
Art. 3. Die Auslieferung soll nicht stattfinden:
1. wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach der Ge-
setzgebung des ersuchten Theiles verjährt ist;
2. wenn die von einer Regierung des Deutschen Reichs beanspruchte
Person in den Niederlanden oder die von der Königlich Nieder-
Jändischen Regierung beanspruchte Person im Gebiete des Deutschen
Reichs wegen derselben strafbaron Handlung, wegen deren die
Auslieferung beantragt wird, in gerichtlicher Untersuchung gewesen
und verürtheilt, ausser Verfolgung gesetzt oder freigesprochen
worden ist.
Während eines noch schwebenden Verfahrens oder nach dessen Ein-
stellung kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Art. 4. Wenn die auszuliefernde Person wegen einer anderen straf-
baren Handlung als derjenigen, wegen deren die Auslieferung beantragt
ist, sich in Untersuchung befindet oder eine Strafe verbüsst, so wird die
Auslieferung nicht eher statthaben, als bis diese Untersuchung beendet und
die zuerkannte Strafe verbüsst oder Begnadigung erfolgt ist.
Es kann jedoch eine beanspruchte Person, um in dem ersuchenden
Staate vor Gericht gestellt zu werden, zeitweilig ausgeliefert werden unter
der Bedingung, dass sie nach Ablauf der Untersuchung zurückgeliefert wird.
Art.5. Wenn eine beanspruchte Person Verbindlichkeiten gegen
Privatpersonen eingegangen ist, an deren Erfüllung sie durch die Aus-
lieferung verhindert wird, so soll sie dennoch ausgeliefert werden, und es
bleibt dem dadurch beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der
zuständigen Behörde geltend zu machen.
Art. 6. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen vor der
Auslieferung begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, welche die
Auslieferung begründet hat, weder in dem Lande, an welches die Auslieferung
erfolgt ist, zur Untersuchung gezogen oder bestraft, noch von da an einen
dritten Staat weitergeliefert werden, es sei denn, dass die Regierung, welche
die Auslieferung bewilligt hat, ihre Zustimmung erklärt oder dass die aus-
gelieferte Person die Freiheit gehabt hat, das Land binnen einem Monate
nach Beendigung der Untersuchung und im Falle der Verurtheilung nach
Verbüssung der Strafe oder nach etwaiger Begnadigung wieder zu verlassen,
oder dass sie nach Verlassen des Landes wieder dahin zurückgekehrt ist,
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