Full text: Das Völkerrecht.

Auslieferungsvertr. zwisch. Deutschland u. Niederlande v. 31.Dez.1896: 435 
22. vorsätzliche Gefährdung eines Eisenbahnzugs; 
23. Diebstahl; 
24. Betrug; 
25. Missbrauch einer Blanko- Unterschrift; 
26. Unterschlagung; 
27. betrüglicher Bankerutt. 
In gleicher Weise findet die Auslieferung statt wegen Versuchs einer 
der vorbezeichneten strafbaren Handlungen, sofern er auch nach der Ge- 
setzgebung des ersuchten Theiles strafbar ist. 
Art. 2. Kein Deutscher wird von einer Regierung des Deutschen 
Reichs an die Königlich Niederländische Regierung und von dieser kein 
Niederländer an eine Regierung des Deutschen Reichs ausgeliefert werden. 
Wenn eine nach diesem Vertrage beanspruchte Person auch von 
einer oder mehreren anderen Regierungen in Anspruch genommen wird, 
kann der ersuchte Theil dem Auslieferungsantrag einer der anderen 
Regierungen den Vorzug geben, sofern er hierzu vertragsmässig verpflichtet 
ist oder es. den Interessen der Strafrechtspflege mehr entsprechend findet. 
Art. 3. Die Auslieferung soll nicht stattfinden: 
1. wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach der Ge- 
setzgebung des ersuchten Theiles verjährt ist; 
2. wenn die von einer Regierung des Deutschen Reichs beanspruchte 
Person in den Niederlanden oder die von der Königlich Nieder- 
Jändischen Regierung beanspruchte Person im Gebiete des Deutschen 
Reichs wegen derselben strafbaron Handlung, wegen deren die 
Auslieferung beantragt wird, in gerichtlicher Untersuchung gewesen 
und verürtheilt, ausser Verfolgung gesetzt oder freigesprochen 
worden ist. 
Während eines noch schwebenden Verfahrens oder nach dessen Ein- 
stellung kann die Auslieferung abgelehnt werden. 
Art. 4. Wenn die auszuliefernde Person wegen einer anderen straf- 
baren Handlung als derjenigen, wegen deren die Auslieferung beantragt 
ist, sich in Untersuchung befindet oder eine Strafe verbüsst, so wird die 
Auslieferung nicht eher statthaben, als bis diese Untersuchung beendet und 
die zuerkannte Strafe verbüsst oder Begnadigung erfolgt ist. 
Es kann jedoch eine beanspruchte Person, um in dem ersuchenden 
Staate vor Gericht gestellt zu werden, zeitweilig ausgeliefert werden unter 
der Bedingung, dass sie nach Ablauf der Untersuchung zurückgeliefert wird. 
Art.5. Wenn eine beanspruchte Person Verbindlichkeiten gegen 
Privatpersonen eingegangen ist, an deren Erfüllung sie durch die Aus- 
lieferung verhindert wird, so soll sie dennoch ausgeliefert werden, und es 
bleibt dem dadurch beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der 
zuständigen Behörde geltend zu machen. 
Art. 6. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen vor der 
Auslieferung begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, welche die 
Auslieferung begründet hat, weder in dem Lande, an welches die Auslieferung 
erfolgt ist, zur Untersuchung gezogen oder bestraft, noch von da an einen 
dritten Staat weitergeliefert werden, es sei denn, dass die Regierung, welche 
die Auslieferung bewilligt hat, ihre Zustimmung erklärt oder dass die aus- 
gelieferte Person die Freiheit gehabt hat, das Land binnen einem Monate 
nach Beendigung der Untersuchung und im Falle der Verurtheilung nach 
Verbüssung der Strafe oder nach etwaiger Begnadigung wieder zu verlassen, 
oder dass sie nach Verlassen des Landes wieder dahin zurückgekehrt ist, 
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