Full text: Das Völkerrecht.

444 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 
Art. 16. In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Aus- 
legung oder der Anwendung internationaler Vereinbarungen wird die Schieds- 
sprechung von den Signatarmächten als das wirksamste und zugleich der 
Biligkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten 
zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege haben beseitigt werden 
Önnen. 
Art. 17. Schiedsabkommen werden für bereits entstandene oder für 
etwa entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen. 
Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten 
einer bestimmten Art heziehen. 
Art. 18. Das Schiedsabkommen schliesst die Verpflichtung in sich, 
sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen. 
Art. 19. Unabhängig von den allgemeinen und besonderen Verträgen, 
die schon jetzt den Signatarmächten die Verpflichtung zur Anrufung der 
Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor 
der Ratifikation des vorliegenden Abkommens oder später, neue allgemeine 
oder besondere Uebereinkommen abzuschliessen, um die obligatorische 
Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht 
unterworfen werden können. 
Zweites Kapitel. Ständiger Schiedshof. 
Art.20. Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für 
die internationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem 
Wege haben erledigt werden können, machen sich die Signatarmächte an- 
heischig, einen ständigen Schiedshof einzurichten, der jederzeit zugänglich 
ist und, unbeschadet anderweitiger Abrede der Parteien, nach Massgabe 
der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren 
thätig wird. 
Art. 21. Der ständige Schiedshof soll für alle Schiedsfälle zuständig 
sein, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen 
Schiedsgerichts Einverständniss besteht. 
Art. 22. Ein im Haag errichtetes internationales Büreau dient dem 
Schiedshofe für die Büreaugeschäfte. 
Dieses Büreau vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedshofs 
bezüglichen Mittheilungen. 
Es hat das Archiv unter seiner Obhut und besorgt alle Verwaltungs- 
geschäfte. 
Die Signatarmächte machen sich anheischig, dem internationalen 
Büreau im Haag beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen 
Schiedsabrede sowie eines jeden Schiedsspruchs mitzutheilen, der sie betrifft 
und durch besondere’ Schiedsgerichte erlassen ist. 
Sie machen sich anheischig, dem Büreau ebenso die Gesetze, all- 
gemeinen Anordnungen und Urkunden mitzutheilen, die gegebenen Falles 
die Vollziehung der von dem Schiedshof erlassenen Sprüche darthun. 
Art. 23. Jede Signatarmacht wird binnen drei Monaten, nachdem 
sie dieses Abkommen ratifizirt hat, höchstens vier Personen von anerkannter 
Sachkunde in Fragen des Völkerrechts benennen, die sich der höchsten 
sittlichen Achtung erfreuen und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu 
übernehmen. 
Die so benannten Personen sollen unter dem Titel von Mitgliedern 
des Schiedshofs in eine Liste eingetragen werden; diese soll allen Signatar- 
mächten durch das Büreau mitgetheilt werden. 
Jede Aenderung in der Liste der Schiedsrichter wird durch das 
Büreau zur Kenntniss der Signatarmächte gebracht.
	        
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