32 Einleitung.
an die Spitze gestellte, aber bald beiseite geschobene Einschrän-
kung der weitern Kriegsrüstungen behandeln sollte, während die
zweite sich mit den Rechtsregeln des Kriegsrechts zu beschäftigen
hatte, und der dritten das schiedsrichterliche Verfahren zugefallen
war. Am 29. Juli konnten die Verhandlungen geschlossen werden.
Die von sämtlichen auf dem Kongreß vertretenen Mächten unter-
zeichnete Schlußakte vom 29. Juli 1899 zählte als Ergebnisse der
Beratungen auf:
Drei Konventionen und zwar
a) betreffend die friedliche Beilegung internationaler Streitig-
keiten ; 18
b) betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges;
c) betreffend die Anwendung der Genfer Konvention von 1864
auf den Seekrieg.
Drei Deklarationen und zwar
a) betreffend das Verbot, Geschosse und Sprengkörper vom Luft-
ballon herab oder auf andere ähnliche neue Weisen zu werfen;
b) das Verbot des Gebrauches von Geschossen, deren einziger
Zweck die Verbreitung von betäubenden oder gesundheit-
zerstörenden Gasen ist;
c) das Verbot des Gebrauches von Gewehrgeschossen (balles),
die sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder
abplatten, wie die Geschosse mit hartem Mantel, wenn
dieser den Kern nicht ganz bedeckt oder mit Einschnitten
versehen ist.
13) Diese Konvention, die den Beitritt anderer als der auf der Kon-
ferenz vertretenen Mächte von einer besonderen Verständigung abhängig
macht, umfaßt 61 Artikel in 4 Titeln von ungleichem Umfange. Der erste
Titel „Erhaltung des allgemeinen Friedens“ enthält in einem einzigen Artikel
die Erklärung der Signatarmächte, „alle ihre Bemühungen aufwenden zu
wollen, um die friedliche. Erledigung der internationalen Streitfragen zu
sichern“. Der zweite Titel (Art. 2 bis 8) behandelt die guten Dienste und
die Vermittlung (3 unten $ 38 12); der dritte (Art. 9 bis 14) die inter-
nationalen Untersuchungskommissionen (unten $ 38 I1); der vierte die
Internationale Schiedssprechung (unten $ 38 II 4).