Full text: Das Völkerrecht.

446 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 
Dieser Verwaltungsrath soll damit betraut sein, Jas internationale 
Büreau zu errichten und einzurichten; dieses soll unter seiner Leitung und 
Aufsicht bleiben. 
Er giebt den Mächten von der Bildung des Schiedshofs Nachricht 
und trägt für dessen äussere Einrichtung Sorge. 
erlässt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst nothwendigen 
allgemeinen Anordnungen. 
Er entscheidet alle Verwal n, die sich etwa in Beziehung 
auf den Geschäftsbetrieb des Schiedshofs erheben. 
Er hat volle Befugniss, die Beamten und Angestellten des Büroaus 
zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen. 
Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassanwesen. 
Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern in den ordn ig be- 
rufenen Versammlungen genügt zur gültigen Berathung des Verwaltungs- 
raths. Die Beschlussfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit. 
Der Verwaltungsrath theilt die von ihm genehmigten allgemeinen 
Anordnungen unverzüglich den Signatarmächten mit. Er erstattet ihnen 
jährlich Bericht über die Arbeiten des Schiedshofs, über den Betrieb der 
Verwaltungsgeschäfte und über die Ausgaben. 
Art. 29. Die Kosten des Büreaus werden von den Signatarmächten 
nach dem für das internationale Büreau des Weltpostvereins festgestellten 
Vertheilungsmassstabe getragen. 
Drittes Kapliel. Schiedsvorfahren. 
Art. 30. Um die Entwickelung der Schiedssprechung zu fördern, haben 
die Signatarmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schieds- 
verfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere 
Bestimmungen übereingekommen sind. 
Art. 31. Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unter- 
zeichnen eine besondere Urkunde (Schiedsvertrag), worin der Streitgegen- 
stand sowie der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter klar bestimmt 
werden. Diese Beurkundung schliesst die Verpflichtung der Parteien in 
sich, sich dem Schiedsspruche nach Treu und Glauben zu unterwerfen. 
Art. 32. Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter 
oder melıreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien 
nach ihrem Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des 
durch dieses Abkommen errichteten ständigen Schiedshofs gewählt werden. 
In Ermangelung einer Bildung des Schiedsgerichts durch unmittelbare 
Verständigung der Parteien wird in folgender Weise verfahren: 
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemein- 
schaftlich einen Obmann. 
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmanns einer dritten 
Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen. 
Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so bezeichnet jede 
Partei eine andere Macht und die Wahl des Obmanns erfolgt durch die 
so bezeichneten Mächte in Uebereinstimmung. 
Art. 33. Wird ein Souverän oder ein sonstiges Staatsoberhaupt zum 
Schiedsrichter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt. 
h Art. 34. Der Obmann ist von Rechtswegen Vorsitzender des Schieds- 
gerichts. 
Gehört dem Schiedsgerichte kein Obmann an, so ernennt es selbst 
seinen Vorsitzenden. 
Art. 35. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der aus irgend 
einem Grunde stattfindenden Verhinderung eines der Schiedsrichter erfolgt 
sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise.
	        
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