446 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Dieser Verwaltungsrath soll damit betraut sein, Jas internationale
Büreau zu errichten und einzurichten; dieses soll unter seiner Leitung und
Aufsicht bleiben.
Er giebt den Mächten von der Bildung des Schiedshofs Nachricht
und trägt für dessen äussere Einrichtung Sorge.
erlässt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst nothwendigen
allgemeinen Anordnungen.
Er entscheidet alle Verwal n, die sich etwa in Beziehung
auf den Geschäftsbetrieb des Schiedshofs erheben.
Er hat volle Befugniss, die Beamten und Angestellten des Büroaus
zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.
Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassanwesen.
Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern in den ordn ig be-
rufenen Versammlungen genügt zur gültigen Berathung des Verwaltungs-
raths. Die Beschlussfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit.
Der Verwaltungsrath theilt die von ihm genehmigten allgemeinen
Anordnungen unverzüglich den Signatarmächten mit. Er erstattet ihnen
jährlich Bericht über die Arbeiten des Schiedshofs, über den Betrieb der
Verwaltungsgeschäfte und über die Ausgaben.
Art. 29. Die Kosten des Büreaus werden von den Signatarmächten
nach dem für das internationale Büreau des Weltpostvereins festgestellten
Vertheilungsmassstabe getragen.
Drittes Kapliel. Schiedsvorfahren.
Art. 30. Um die Entwickelung der Schiedssprechung zu fördern, haben
die Signatarmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schieds-
verfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere
Bestimmungen übereingekommen sind.
Art. 31. Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unter-
zeichnen eine besondere Urkunde (Schiedsvertrag), worin der Streitgegen-
stand sowie der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter klar bestimmt
werden. Diese Beurkundung schliesst die Verpflichtung der Parteien in
sich, sich dem Schiedsspruche nach Treu und Glauben zu unterwerfen.
Art. 32. Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter
oder melıreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien
nach ihrem Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des
durch dieses Abkommen errichteten ständigen Schiedshofs gewählt werden.
In Ermangelung einer Bildung des Schiedsgerichts durch unmittelbare
Verständigung der Parteien wird in folgender Weise verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemein-
schaftlich einen Obmann.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmanns einer dritten
Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so bezeichnet jede
Partei eine andere Macht und die Wahl des Obmanns erfolgt durch die
so bezeichneten Mächte in Uebereinstimmung.
Art. 33. Wird ein Souverän oder ein sonstiges Staatsoberhaupt zum
Schiedsrichter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt.
h Art. 34. Der Obmann ist von Rechtswegen Vorsitzender des Schieds-
gerichts.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Obmann an, so ernennt es selbst
seinen Vorsitzenden.
Art. 35. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der aus irgend
einem Grunde stattfindenden Verhinderung eines der Schiedsrichter erfolgt
sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise.