Full text: Das Völkerrecht.

Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 447 
Art. 36. Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien bestimmt. 
In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat das Gericht seinen Sitz im Haag. 
Abgesehen von dem Falle höherer Gewalt darf der so bestimmte 
Sitz vom Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden. 
Art. 37. Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte 
besondere Delegirte oder Agenten zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen 
ihnen und dem Schiedsgericht als Mittelspersonen zu dienen. 
Sie sind ausserdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte 
und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu 
betrauen, die zu diesem Zwecke von ihnen bestellt werden. 
Art. 38. Das Schiedsgericht entscheidet über die zu wählenden 
Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm ge- 
stattet sein soll. 
Art. 39. Das Schiedsverfahren zerfällt regelmässig in zwei gesonderte 
Abschnitte: das Vorverfahren und die Verhandlung. 
Das Vorverfahren besteht in der von den betreffenden Agenten an 
die Mitglieder des Schiedsgerichts und an die Gegenpartei zu machenden 
Mittheilung aller gedruckten oder geschriebenen Aktenstücke und aller 
Urkunden, welche die in der Sache geltand gemachten Rechtsbehelfe ent- 
halten. Diese Mittheilung soll in der Form und innerhalb der Fristen 
erfolgen, die von dem Schiedsgerichte gemäss Artikel 49 bestimmt werden. 
Die Verhandlung besteht in dem mündlichen Vortrage der Reohts- 
behelfe der Parteien vor dem Schiedsgerichte. 
Art. 40, Jedes von einer Partei vorgelegte Schriftstück muss der 
anderen Partei mitgetheilt werden. 
Art. 41. Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet. 
Sie erfolgt öffentlich nur, wenn ein Beschluss des Schiedsgeriohts 
mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht. 
Ueber die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen von Sekre- 
tären, die der Vorsitzende ernennt. Nur dieses Protokoll hat öffentliche 
Beweiskraft. 
Art. 42. Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schieds- 
gericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung 
auszuschliessen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der anderen 
vorlegen will. 
Art. 43. Dem Schiedsgerichte steht es jedoch frei, neue Aktenstücke 
oder Urkunden, auf welche etwa die Agenten oder Rechtsbeistände der 
Parteien seine Aufmerksamkeit lenken, in Betracht zu ziehen. 
In diesem Falle ist das Schiedsgericht befugt, die Vorlegung dieser 
Aktenstücke oder Urkunden zu verlangen, unbeschadet der Verpflichtung, 
der Gegenpartei davon Kenntniss zu geben. 
Art. 44. Das Schiedsgericht kann ausserdem von den Agenten der 
Parteien die Vorlegung aller nöthigen Aktenstücke verlangen und alle 
nöthigen Aufklärungen erfordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das 
Schiedsgericht von ihr Vermerk. 
Art. 45. Die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien sind 
bofugt, beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die 
sie zur Vertheidigung ihrer Sache für nützlich halten. 
Art. 46. Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit 
zu vrheben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über diese Punkte 
sind endgültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlass geben. 
Art. 47. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind befugt, an dje 
Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von 
ihnen Aufklärungen über zweifelhafte Punkte zu erfordern.
	        
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