Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 449
Gebrauch gemacht haben, so ist die in dem Schiedsspruch enthaltene Aus-
legung auch in Ansehung von ihnen bindend.
Art. 57. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des
Sohiedsgerichts zu gleichem Antheile,
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 658. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
auf diplomatischem Wege allen Mächten mitgetheilt werden, die auf der
internationalen Friedenskonferenz im Haag vertreten gewesen sind.
Art. 59. Die Mächte, die auf der internationalen Friedenskonferenz
vertreten gewesen sind, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben,
können ihm später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt
den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu
geben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser
allen anderen Vertragsmächten mitzutheilen ist.
Art. 60. Die Bedingungen, unter denen die auf der internationalen
Friedenskonferenz nicht vertreten gewesenen Mächte diesem Abkommen
beitreten können, sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung
zwischen den Vertragsmächten bilden.
Art. 61. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses
Abkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der
schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser
allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benach-
richtigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein,
die sie erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung
der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften
den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich - Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika (mit dem in der
Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vorbehalte), den
Vereinigten Staaten von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland,
Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden,
Persien, Portugal, Rumänien (mit den Vorbehalten, die zu den Artikeln
16, 17, 19 dieses Abkommens [15, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse
vorgelegten Entwurfs] gemacht und in das Protokoll der Sitzung der dritten
Kommission vom 20. Juli 1899 aufgenommen worden sind), Russland,
Serbien (mit den Vorbehalten, die in das Protokoll der dritten Kommission
vom 20. Juli 1899 aufgenommen worden sind), Siam, den Vereinigten
Königreichen von Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei (mit
dem in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vor-
behalte), Bulgarien.
v. Liszt, Völkerrecht, 4, Aufl. 29