Full text: Das Völkerrecht.

454 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29, Juli 1899. 
bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande 
der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern 
von allen Postgebühren befreit. 
Liebesgaben für Kriegsgefangene sind von allen Eingangszöllen und 
anderen Gebühren, sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit. 
Art. 17. Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen in dieser Lage 
nach den Vorschriften ihres Landes zukommenden Sold erhalten; ihre 
Regierung hat ihn zurückzuerstatten. 
Art. 18. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion 
und in der Theilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen, unter der 
einzigen Bedingung, dass sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften 
der Militärbehörde fügen. 
Art. 19. Für die Annahme oder Errichtung von Testamenten der 
Kriegsgefangenen gelten dieselben Bedingungen, wie für die Militärpersonen 
des eigenen Heeres, 
Das Gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung 
von Kriegsgefangenen,, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist. 
Art. 20. Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen 
binnen kürzester Frist in ihre Heimath entlassen werden. 
Drittes Kapitel. Kranke und Verwundete. 
Art. 21. Die Pflichten der Kriegsparteien in Ansehung der Pflege 
der Kranken und Verwundeten sind durch die Genfer Konvention vom 
22. August 1864 festgesetzt, unter Vorbehalt der Abänderungen, denen 
diese etwa unterworfen wird. 
Zweiter Abschnitt. Feindseligkeiten. 
Erstes Kapitel. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und 
Bombardemente. . 
Art. 22. Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der 
Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes. 
Art. 23. Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten 
Verboten, ist namentlich untersagt: 
a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, 
b) die meuchlerische Tödtung oder Verwundung von Angehörigen 
des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres, 
c) die Tödtung oder Verwundung eines die Waffen streckenden 
oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergiebt, 
d) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, 
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet 
sind, unnöthiger Weise Leiden zu verursachen, 
f) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder 
der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes, sowie 
der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention, 
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigenthums, es sei 
denn, dass die Gebote des Krieges dies dringend erheischen. 
Art. 24. Kriegslisten und die Anwendung der nothwendigen Mittel, um 
sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind 
erlaubt. 
Art. 25. Es ist verboten, unvertheidigte Städte, Dörfer, Wohnungen 
oder Gebäude anzugreifen oder zu bombardiren. 
Art. 26. Der Befehlshaber eines Belagerungsheers soll vor Beginn 
des Bombardements, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles 
thun, soweit es in seinen Kräften steht, um die Ortsobrigkeit davon zu 
benachrichtigen.
	        
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