Full text: Das Völkerrecht.

458 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 
Er kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder 
in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschliessen. 
Es von seiner Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf 
Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubniss zu ver- 
lassen, freigelassen werden können. 
Art. 58. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der 
neutrale Staat den der Festhal unterliegenden Personen Nahrung, 
Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hülfsmittel zu gewähren. 
Die durch die Internirung verursachten Kosten sind nach dem 
Friedensschlusse zu ersetzen. 
Art. 59. Der neutrale Staat kann den Durchzug von Verwundeten 
oder Kranken der kriegführenden Heere durch sein Gebiet gestatten, jedoch 
unter dem Vorbehalte, dass die zur Beförderung benutzten Züge weder 
Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat 
ist in solchen Fällen verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Auf- 
sichtsmassregeln zu treffen. 
Die der Gegenpartei angehörigen Verwundeten oder Kranken, die 
von einer der Kriegsparteien auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind 
von dem neutralen Staate derart zu bewachen, dass sie nicht von neuem 
an den Kriegsunternehmungen Theil nehmen können. Der neutrale Staat 
hat gegenüber den ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken des 
anderen Heeres die gleichen Verpflichtungen. 
Art. 60. Die Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen 
Gebiet untergebrachten Kranken und Verwundeten. 
III. Konvention. 
Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer 
Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg. 
Beine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen usw. 
gleichermaassen von dem Wunsche beseelt, so viel an ihnen liegt, die 
vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern und in der Absicht, zu 
diesem Zwecke die Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 
auch auf den Seekrieg auszudehnen, haben beschlossen, ein Abkommen zu 
dem Ende einzugehen, 
sie haben demgemäss zu Bevollmächtigten ernannt: 
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten), 
welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben: 
Art. 1. Die militärischen Lazarethschiffe, die einzig und allein vom 
Staate erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken 
und Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder im Verlaufe 
der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung, den kriegführenden 
Mächten mit Namen anzumelden. Diese Schiffe sind zu achten und dürfen 
während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. 
Auch dürfen sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht nach 
den für Kriegsschiffe geltenden Regeln behandelt werden. 
Art. 2. Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von 
Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften ausgerüstet 
worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, 
sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Be- 
scheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner bei Beginn
	        
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