458 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Er kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder
in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschliessen.
Es von seiner Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf
Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubniss zu ver-
lassen, freigelassen werden können.
Art. 58. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der
neutrale Staat den der Festhal unterliegenden Personen Nahrung,
Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hülfsmittel zu gewähren.
Die durch die Internirung verursachten Kosten sind nach dem
Friedensschlusse zu ersetzen.
Art. 59. Der neutrale Staat kann den Durchzug von Verwundeten
oder Kranken der kriegführenden Heere durch sein Gebiet gestatten, jedoch
unter dem Vorbehalte, dass die zur Beförderung benutzten Züge weder
Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat
ist in solchen Fällen verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Auf-
sichtsmassregeln zu treffen.
Die der Gegenpartei angehörigen Verwundeten oder Kranken, die
von einer der Kriegsparteien auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind
von dem neutralen Staate derart zu bewachen, dass sie nicht von neuem
an den Kriegsunternehmungen Theil nehmen können. Der neutrale Staat
hat gegenüber den ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken des
anderen Heeres die gleichen Verpflichtungen.
Art. 60. Die Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen
Gebiet untergebrachten Kranken und Verwundeten.
III. Konvention.
Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer
Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg.
Beine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen usw.
gleichermaassen von dem Wunsche beseelt, so viel an ihnen liegt, die
vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern und in der Absicht, zu
diesem Zwecke die Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864
auch auf den Seekrieg auszudehnen, haben beschlossen, ein Abkommen zu
dem Ende einzugehen,
sie haben demgemäss zu Bevollmächtigten ernannt:
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten),
welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1. Die militärischen Lazarethschiffe, die einzig und allein vom
Staate erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder im Verlaufe
der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung, den kriegführenden
Mächten mit Namen anzumelden. Diese Schiffe sind zu achten und dürfen
während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.
Auch dürfen sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht nach
den für Kriegsschiffe geltenden Regeln behandelt werden.
Art. 2. Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von
Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften ausgerüstet
worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen,
sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Be-
scheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner bei Beginn