Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 461
I. Erklärung.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen
Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte,
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom
29. N be
betr 1868 Ausdruck gefunden hat,
erklären:
Die vertragschliessenden Mächte sind dahin überein-
gekommen, dass das Werfen von Geschossen und Spreng-
stoffen aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen
Wegen für die Dauer von fünf Jahren verboten ist,
Diese Erklärung ist für die vertragschliessenden Mächte nur bindend
im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Sie hört mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem
Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der
Kriegsparteien anschliesst.
Diese Erklärung soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben
zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schrift-
liche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der
Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mit-
zutheilen ist.
Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile diese Erklärung
kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich
an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen
Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam
werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die
sie erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der
Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soli und wovon: beglaubigte
Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben
werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich - Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten
Staaten von Mexiko, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg,
Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien, Russland,
Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen Schweden und Norwegen,
der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.