Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 39. Juli 1899. 463
ihrer überlieferten Politik abzuweichen, auf Grund deren sie sich eines
Eingreifens, einer Einmengung oder einer Einmischung in die politischen
Fragen oder in die Politik oder in die innere Verwaltung irgend eines
fremden Staates enthalten. Es ist gleichermassen selbstverständlich, dass
in dem Abkommen nichts so ausgelegt werden darf, als wenn es für die
Vereinigten Staaten von Amerika ein Aufgeben ihrer überlieferten Haltung
in Ansehung der rein amerikanischen Fragen in sich schlösse.«
Die Vorbehalte, die von der Vertretung Rumäniens zu den Artikeln 16,
17, 19 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(Artikel 15, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegten Entwurfs)
gemacht worden sind und mit denen das Abkommen von dieser Vertretung
unterzeichnet worden ist, lauten nach dem Protokolle der Sitzung der
dritten Kommission vom 20. Juli 1899, wie folgt:
Zu Artikel 15 des Entwurfs (Artikel 16 des Abkommens):
»Die Königlich rumänische Regierung, ganz eingenommen für den
Grundsatz der fakultativen Schiedssprechung, deren volle Wichtigkeit
sie in den internationalen Beziehungen schätzt, versteht sich gleichwohl
nicht dazu, durch Artikel 15 eine Verpflichtung zur Annahme einer Schieds-
sprechung in allen dort vorgesehenen Fällen zu übernehmen, und sie glaubt,
in dieser Hinsicht ausdrückliche Vorbehalte machen zu müssen.
Sie kann daher für diesen Artikel nur mit diesem Vorbehalte stimmen.«
Zu Artikel 16 des Entwurfs (Artikel 17 des Abkommens):
»Die Königlich rumänische Regierung erklärt, dass sie dem Artikel 16
nur mit dem ausdrücklichen, in das Protokoll aufzunehmenden Vorbehalte
beitreten kann, dass sie entschlossen ist, für Streitverhältnisse oder Streitig-
keiten aus der Zeit vor dem Abschlusse dieses Abkommens in keinem Falle
eine internationale Schiedssprechung anzunehmen.«
Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 19 des Abkommens):
»Die Königlich rumänische Regierung erklärt, dass sie sich nicht
dazu versteht, mit dem Beitritte zum Artikel 18 des Abkommens irgend eine
Verpflichtung in Sachen der obligatorischen Schiedssprechung zu übernehmen.«