I. Buch.
Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine
Rechtsstellung.
85. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.!
I. Nur die Staaten sind Subjekte des Völkerreehts: Träger von
völkerreehtlichen Rechten und Pflichten.
l. Nur im Patrimonialstaat, der dominium und imperium,
Grundeigentum und Staatsgewalt nicht voneinander trennt, konnte
der Landesherr als Subjekt der rechtlichen Beziehungen im
Staatenverkehr erscheinen. Das heutige Völkerrecht ruht, wie das
heutige Staatsrecht, auf dem Begriff der Staatsgewalt.
2. Das Völkerrecht berechtigt und verpflichtet nur die Staaten
selbst, nicht die Staatsangehörigen. Zwischen diesen und der
Staatengemeinschaft steht ihre nationale Staatsgewalte Aus einem
deutsch-russischen Handelsvertrag erwachsen dem Deutschen Reich
und Rußland Rechte wie Pflichten; der deutsche oder russische
Kaufmann hat es nur mit seiner Regierung, nicht mit dem fremden
Staate zu tun. Nur die nationale Staatsgewalt vermag nationales
Recht zu schaffen.?
1) Ullmann 39. Rivier 8.
2) Diese Auffassung, heute unbedingt die herrschende, wird von
Kaufmann (oben $ 2 Note 1) lebhaft angefochten. Gegen ihn insbesondere
Heilborn und Triepel. Dabei darf aber eines nicht übersehen werden:
in den Verordnungen der „Internationalen Kommissionen“ (unten $ 16)
haben wir die ersten Ansätze zu einem, die Staatsbürger der verschiedenen
Staaten unmittelbar bindenden, internationalen Recht. Aber gerade diese
schüchternen Anfänge lassen den heute noch geltenden Regelsatz um 50
schärfer hervorireten.