Full text: Das Völkerrecht.

I. Buch. 
Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine 
Rechtsstellung. 
85. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.! 
I. Nur die Staaten sind Subjekte des Völkerreehts: Träger von 
völkerreehtlichen Rechten und Pflichten. 
l. Nur im Patrimonialstaat, der dominium und imperium, 
Grundeigentum und Staatsgewalt nicht voneinander trennt, konnte 
der Landesherr als Subjekt der rechtlichen Beziehungen im 
Staatenverkehr erscheinen. Das heutige Völkerrecht ruht, wie das 
heutige Staatsrecht, auf dem Begriff der Staatsgewalt. 
2. Das Völkerrecht berechtigt und verpflichtet nur die Staaten 
selbst, nicht die Staatsangehörigen. Zwischen diesen und der 
Staatengemeinschaft steht ihre nationale Staatsgewalte Aus einem 
deutsch-russischen Handelsvertrag erwachsen dem Deutschen Reich 
und Rußland Rechte wie Pflichten; der deutsche oder russische 
Kaufmann hat es nur mit seiner Regierung, nicht mit dem fremden 
Staate zu tun. Nur die nationale Staatsgewalt vermag nationales 
Recht zu schaffen.? 
  
1) Ullmann 39. Rivier 8. 
2) Diese Auffassung, heute unbedingt die herrschende, wird von 
Kaufmann (oben $ 2 Note 1) lebhaft angefochten. Gegen ihn insbesondere 
Heilborn und Triepel. Dabei darf aber eines nicht übersehen werden: 
in den Verordnungen der „Internationalen Kommissionen“ (unten $ 16) 
haben wir die ersten Ansätze zu einem, die Staatsbürger der verschiedenen 
Staaten unmittelbar bindenden, internationalen Recht. Aber gerade diese 
schüchternen Anfänge lassen den heute noch geltenden Regelsatz um 50 
schärfer hervorireten.
	        
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