Full text: Das Völkerrecht.

85. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts. 43 
tuierung des bereits bestehenden Staates auf Grundlage der Be- 
schlüsse der Konferenz erblickt werden. 3 
3. Die aufständischen Parteien, auch wenn sie einen Teil 
des Staatsgebietes unter ihre Herrschaft gebracht haben, so lange die 
bisherige Staatsgewalt noch fortbesteht. Ihre Anerkennung als krieg- 
führende Partei (unten $ 39 II) beschränkt sich auf die Kriegführung- 
selbst; sie bedeutet nicht, auch nicht einstweilen, ihre Anerkennung 
als Staatswesen, die durch die erlangte Unabhängigkeit bedingt ist. 
4. Dieinternationalen Flußkommissionen (unten $ 16 II), 
die von manchen Schriftstellern, so von Engelhardt, Geffcken, 
v. Holtzendorff, Heilborn, als “Flußstaaten‘“ aufgefaßt werden. 
Wenn man auch das Vorliegen eines, durch den Fluß selbst und 
seine Ufer gebildeten Staatsgebiets zur Not konstruieren könnte, so 
scheitert doch die ganze Lehre von den „Flußstaaten“ rettungslos 
an dem Mangel eines von der „Staatsgewalt‘ beherrschten „Staats- 
volkes“. In Wahrheit sind die Flußkommissionen als unmittelbare 
Vertreter der Völkerrechtsgemeinschaft internationale Organe, deren 
Machtbefugnisse sich als wesentliche Beschränkungen der Souverä- 
nität der Uferstaaten kennzeichnen. 
6. Der Papst. Er ist zwar, sowohl nach dem italienischen 
Garantiegesetz vom 13. Mai 1871, als auch infolge der Anerkennung 
des Gesetzes durch die übrigen Mächte, nicht Untertan Italiens 
oder irgend eines anderen Staates, mithin exterritorial oder extra- 
national; er genießt ferner eine Reihe von Befugnissen, die, wie 
das aktive oder passive Gesandtschaftsrecht, sonst nur den souveränen 
Staaten zustehen und übt diese Befugnisse unter Zustimmung der 
Mächte ungestört aus: aber es fehlt ihm das Staatsgebiet und 
  
3) Vgl. Moynier, La fondation de l’Etat indöpendant du Congo au 
point de vue juridique. 1887. R.G.I409. R.G. 11405 (Fauchille). Blan- 
chard, Formation et constitution politique de l’Etat indöp. du Congo. 1899. 
Jozon, L’Etat indöp. du Congo. 1900. R. Pierantoni, Le traitö de Berlin 
de 1885 et l’Etat indöp. du Congo. 1901 (aus dem Italienischen). Nys, 
R. J. xXXxXV 333. Descamps, L’Afrique nouvelle. Essai sur l’ötat civili- 
sateur dans les pays neufs et sur la fondation, l’organisation et le gouver- 
nement de l’Etat indöpendant du Congo. 1903.
	        
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