85. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts. 45
unbewohnten Gebietes. So wurde die Neger-Republik Liberia 1821
durch Besiedlung mit freigelassenen Negern gegründet (1847 als
unabhängiger Staat anerkannt); unter ähnlichen Umständen 18860
das benachbarte Maryland; die ehemalige südafrikanische Republik
ist 1837 durch holländische Buren besiedelt worden. Der Staat
kann untergehen durch Auswanderung oder Vernichtung sämtlicher
Staatsangehörigen, durch den Untergang des Staatsgebietes (infolge
eines Erdbebens, einer Sturmflut usw.).
2. Auf Rechtsgeschäft, insbesondere auf die Vereinbarung
der beteiligten Staaten oder dritter Mächte.5 So haben sich durch
Vertrag vom 20. Juni 1895 die bisher selbständigen Staaten Hon-
duras, Salvador und Nicaragua zur „Republica mayor von Zentral-
Amerika“ zusammengeschlossen und im November 1898 wieder
aufgelöst; so ist der Einheitsstaat Österreich durch den Ausgleich
von 1867 zum Doppelreich Österreich-Ungarn geworden.
3. Auf Waffengewalt.e. So ist durch den griechischen Frei-
heitskrieg von 1821 bis 1829 (ganz abgesehen von den Beschlüssen
der Londoner Konferenz von 1830/31) Griechenland zum selb-
ständigen Staat geworden. So sind die Staaten Mittel- und Süd-
amerikas, wie einst die Vereinigten Staaten von Nordamerika, durch
bewaffnete Empörung gegen das Mutterland entstanden. Durch
Eroberung wurden 1866 Hannover, Kurhessen, Nassau und die
Freie Stadt Frankfurt als selbständige Staaten vernichtet.
IV. Ein Staat, der neu entstanden ist oder bisher der Völkerrechts-
gemeinschaft noch nicht angehört hat, bedarf, um völkerrechtliches
Bechtssubjekt zu werden, der Anerkennung (reeonnaissance) dureh die
übrigen Mächte. ®
5) Nach Jellinek, Staatslehre (oben $ 1 Note2) 245 kann ein Staat
niemals durch Rechtsakt entstehen, da sein Dasein ausschließlich auf seinem
eigenen Willen beruht. Das ist zweifellos richtig. Ebenso unzweifelhaft aber
ist es, daß durch Zuweisung eines besiedelten Gebietes durch die bisherigen
Inhaber der Gebietshoheit, also durch Rechtsakt, die unerläßliche Bedingung
für die Entstehung eines neuen Staatswesens geschaffen werden kann.
6) Vergl. unten 820 II3.— Le Normand, La reconnaissance inter-
nationale et ses diverses applioations. Etat, gouvernement, belligärants,