Full text: Das Völkerrecht.

48 1].Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
a) In der Unterhaltung des völkerrechtlichen Verkehrs durch 
ständige diplomatische Agenten (jus legationum, aktives 
und passives Gesandtschaftsrecht). 
b) In der Fähigkeit zum Abschluß von Verträgen, insbesondere 
auch von Bündnisverträgen (jus foederum et tractatuum). 
c) In dem Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen 
(jus belli ac pacis). 
2. Handlungsfähigkeit ist ferner als Deliktsfähigkeit die völker- 
rechtliche Verantwortlichkeit für rechtswidrige Handlungen. 
Ist die Handlungsfähigkeit völlig ausgeschlossen, so daß 
für den „Staat‘‘ nur durch eine fremde Staatsgewalt Rechte er- 
worben und Pflichten begründet werden können, so ist jener Staat 
als völkerrechtliches Rechtssubjekt überhaupt nicht vorhanden (so 
der einzelne „Staat‘ bei streng durchgeführter bundesstaatlicher Ver- 
fassung). Ist die Handlungsfähigkeit teilweise ausgeschlossen, 
so daß der Staat nur in gewissen völkerrechtlichen Beziehungen 
selbständig handelnd auftreten kann, in andern aber durch eine 
fremde Staatsgewalt vertreten werden muß, so gelangen wir zu 
dem unter IV zu besprechenden Begriff der Halbsouveränität. 
Verschieden von dem gänzlichen oder teilweisen Ausschluß der 
Handlungsfähigkeit ist ihre Beschränkung, ihre Bindung durch 
Verträge, die Übernahme von Verpflichtungen zu einem bestimmten 
Handeln oder einem bestimmten Unterlassen (Öffensivbündnis; Kon- 
trolle der Finanzverwaltung durch dritte Mächte; Bindung der 
autonomen Zollpolitik durch einen Handelsvertrag). 
Der Beweis für die fortdauernde Souveränität liegt darin, 
daß der verpflichtete Staat der übernommenen Verpflichtung zu- 
widerhandeln kann und sich durch dieses Zuwiderhandeln völker- 
rechtlich verantwortlich macht; daß also die gegen die Verpflichtung 
vorgenommenen Handlungen Rechtswirkungen erzeugen. Das muB 
auch dann angenommen werden, wenn die Auferlegung der Ver- 
pflichtung durch den einseitigen Beschluß dritter Mächte erfolgt 
ist. So ist durch die Artikel 33, 44 und 62 des Berliner Ver- 
trages von 1878 die Freiheit der Religionsbekenntnisse in Serbien,
	        
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