Wahlgesetz. 75
lichen Einkommensteuer oder in Ermangelung einer solchen Steuerpflicht
zu Gemeindeumlagen aus dem Einkommen herangezogen ist oder heran-
zuziehen wäre, falls in der Gemeinde Umlagen erhoben würden oder
für den Wähler eine Umlagepflicht bestünde. ·
z 33. Die Wählerliste ist zu jedermanns Einsicht an mindestens acht
aufeinanderfolgenden Tagen im Wahlbezirk auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist vom Ministerium
des Innern festzusetzen und von dem Gemeinde-(Stadt-)rat unter Hin-
weisung auf § 34 sowie unter Angabe des Orts, an welchem die Aus-
legung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen. **
Die Wählerliste ist von dem Gemeinde-(Stadt-)rat mit einer Be-
scheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung ge-
schehen, sowie daß die vorstehend und in § 41 vorgeschriebenen ortsüblichen
Bekanntmachungen erfolgt sind. ç
334., Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies
innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der bekannt gemachten Aus-
legung derselben bei dem Gemeinde-(Stadt-rat schriftlich anzeigen oder
zu Protokoll geben, und muß die Beweiemittel für seine Behauptungen,
falls dieselben nicht auf Offenkundigkeit beruhen, bezeichen.
MWenn der Gemeinde (Stadt-prat die Einwendung sofort für be-
gründet erklärt und die Liste berichtigt, hat er dies dem Beteiligten be-
kannt zu machen. Andernfalls legt er die Einwendung dem Bezirksamt
vor, worauf die Entscheidung durch den Bezirksrat erfolgt.
„iese Entscheidung soll längstens innerhalb drei Wochen, vom Be-
Zinn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgen und durch Ver-
mtelung des Gemeinde-(Stadt-prats den Beteiligten bekannt gemacht
en.
A §5l 35. Nimmt der Gemeinde-(Stadt-hrat nach dem Beginn der
—x Wählerliste, ohne daß von den Beteiligten eine Ein-
bekannt ene ngelegtff, eine Berichtigung vor, so ist diese dem Beteiligten
#536. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe
denu Sreichungen und kiherchtoung e der Liste unter An-
Lan der Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belegstücke sind dem
Haupieremplar der Wählerlitte beizuheften. ··
. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung durch die Unterschrift des
Gemeinde-(Stadt,ats abzuschließen, das zueite Exemplar unter Hinzu-
sügung der amtlichen Bescheinigung völliger Ubereinstimmung mit dem
Be esea3 dieß
achdem auf, diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ij
jede spätere Berichtigung derselben e abgasch erst nach diesem
Zeitpunkte Tatsachen bekannt, welche, wenn sie rechtzeitig geltend ge-
macht worden wären, die Streichung eines Wählers gerechtfertigt hätten,
so sind diese Tatsachen am Rande der Liste unter Angabe des Datums
kurz zu vermerken.
65 37. Das Haupteremplar der Wählerliste nebst den Belegstücken