fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 75 
lichen Einkommensteuer oder in Ermangelung einer solchen Steuerpflicht 
zu Gemeindeumlagen aus dem Einkommen herangezogen ist oder heran- 
zuziehen wäre, falls in der Gemeinde Umlagen erhoben würden oder 
für den Wähler eine Umlagepflicht bestünde. · 
z 33. Die Wählerliste ist zu jedermanns Einsicht an mindestens acht 
aufeinanderfolgenden Tagen im Wahlbezirk auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist vom Ministerium 
des Innern festzusetzen und von dem Gemeinde-(Stadt-)rat unter Hin- 
weisung auf § 34 sowie unter Angabe des Orts, an welchem die Aus- 
legung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen. ** 
Die Wählerliste ist von dem Gemeinde-(Stadt-)rat mit einer Be- 
scheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung ge- 
schehen, sowie daß die vorstehend und in § 41 vorgeschriebenen ortsüblichen 
Bekanntmachungen erfolgt sind. ç 
334., Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies 
innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der bekannt gemachten Aus- 
legung derselben bei dem Gemeinde-(Stadt-rat schriftlich anzeigen oder 
zu Protokoll geben, und muß die Beweiemittel für seine Behauptungen, 
falls dieselben nicht auf Offenkundigkeit beruhen, bezeichen. 
MWenn der Gemeinde (Stadt-prat die Einwendung sofort für be- 
gründet erklärt und die Liste berichtigt, hat er dies dem Beteiligten be- 
kannt zu machen. Andernfalls legt er die Einwendung dem Bezirksamt 
vor, worauf die Entscheidung durch den Bezirksrat erfolgt. 
„iese Entscheidung soll längstens innerhalb drei Wochen, vom Be- 
Zinn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgen und durch Ver- 
mtelung des Gemeinde-(Stadt-prats den Beteiligten bekannt gemacht 
en. 
A §5l 35. Nimmt der Gemeinde-(Stadt-hrat nach dem Beginn der 
—x Wählerliste, ohne daß von den Beteiligten eine Ein- 
bekannt ene ngelegtff, eine Berichtigung vor, so ist diese dem Beteiligten 
#536. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe 
denu Sreichungen und kiherchtoung e der Liste unter An- 
Lan der Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belegstücke sind dem 
Haupieremplar der Wählerlitte beizuheften. ·· 
. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung durch die Unterschrift des 
Gemeinde-(Stadt,ats abzuschließen, das zueite Exemplar unter Hinzu- 
sügung der amtlichen Bescheinigung völliger Ubereinstimmung mit dem 
Be esea3 dieß 
achdem auf, diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ij 
jede spätere Berichtigung derselben e abgasch erst nach diesem 
Zeitpunkte Tatsachen bekannt, welche, wenn sie rechtzeitig geltend ge- 
macht worden wären, die Streichung eines Wählers gerechtfertigt hätten, 
so sind diese Tatsachen am Rande der Liste unter Angabe des Datums 
kurz zu vermerken. 
65 37. Das Haupteremplar der Wählerliste nebst den Belegstücken
	        
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