I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
2. Das Gleiche gilt begrifflich vom Staatenbunde; auch hier sind
die einzelnen verbundenen Gliedstaaten, nicht aber der Bund völker-
reehtliches Bechtssubjekt. Doch kann daneben dem Bunde die völker-
rechtliche Handlungsfählgkelt in einzelnen Beziehungen eingeräumt sein.
Der Staatenbund, der sich aus monarchischen wie aus re-
publikanischen Gemeinwesen zusammensetzen kann, kennzeichnet
sich durch den Mangel einer über den Gliedstaaten bestehenden
Zentralgewalt, mithin durch die volle Souveränität seiner Mitglieder.
Beispiel: Der Deutsche Bund 1815—1866. Artikel 113 der
deutschen Verfassung von 1815: „Die Bundesglieder behalten zwar
das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, keine
Verbindung einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes
oder einzelner Bundesstaaten gerichtet ist.“ Daneben hatte der
Bund aktives und passives Gesandtschaftsrecht, sowie das Recht,
Bündnisse und andere Verträge zu schließen.
8. Der Bundesstaat Ist selbstäindiges völkerreehtliches Reehts-
subjekt; doch kann den einzelnen Staaten eine beschränkte völker-
rechtliche Handlungsfählgkeit überlassen sein.
Der Bundesstaat, der ebenfalls aus monarchischen wie aus
republikanischen Gemeinwesen sich zusammensetzen kann, kenn-
zeichnet sich durch das Vorhandensein einer über den Gliedstaaten
sich erhebenden Zentralgewalt, durch die deren Souveränität mehr
oder weniger beschränkt, deren völkerrechtliche Handlungsfähigkeit
ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Beispiele: Die Schweiz nach der Verfassung vom 29. Mai 1874.
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika nach der Verfassung vom
17. September 1787. Hier wie dort ist der Bund ausschließlich
völkerrechtliches Rechtssubjekt. Doch haben die Schweizer Kan-
tone ein, wenn auch sehr beschränktes, Vertragsrecht. — Anders
das Deutsche Reich. Zwar sagt Artikel 11 der Verfassung: „Der
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des
Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und
andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu be-
glaubigen und zu empfangen.“ Doch haben die einzelnen Staaten