Full text: Das Völkerrecht.

$6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. 61 
das aktive und passive Ciesandtschaftsrecht, und soweit die Zu- 
ständigkeit des Reiches nicht eingreift, das Recht des Vertrag- 
schlusses. Andere Beispiele bieten Argentinien (1861), Brasilien 
(1891), Venezuela (1893), Mexiko (1896). 
4. Die Realunion kommt für das Völkerreeht grundsätzlich nur 
als solche in Betracht, so daß die verbundenen Staaten jeder für sich 
nicht als völkerreehtliche Reehtssubjekte erscheinen. 
Die Realunion wird gebildet durch die verfassungsmäßige, 
also gewollte Gemeinsamkeit des monarchischen Staatshauptes. In 
diesem hat sie die Einheit ihrer völkerrechtlichen Persönlichkeit. 
In dieser rein subjektiv hergestellten Einheit liegt aber zugleich, 
dem Bundesstaat gegenüber, ihre Schwäche. 
Allerdings gilt das Gesagte nur von dem Umkreis der „ge- 
meinsamen Angelegenheiten“; aber zu diesen pflegt die äußere 
Politik an erster Stelle gerechnet zu werden. Außerhalb dieses 
Kreises kann dem Einzelstaat eine gewisse völkerrechtliche Hand- 
lungsfähigkeit eingeräumt sein (Handelspolitik, konsularische Ver- 
tretung usw.). Beispiele bieten Österreich-Ungarn seit dem Aus- 
gleich von 1867; Schweden und Norwegen seit der Mosser Kon- 
vention vom 14. August 1814 und der Reichsakte vom 6. August 1815.4 
III. Die völkerrechtliehe Handlungsfüähigkeit wird wesentlich be- 
schränkt, aber nieht ausgeschlossen durch die dem Staat auferlegte 
oder von ihm übernommene Verpflichtung zu dauernder Neutralität. ® 
  
4) Über Österreich-Ungarn vgl. Ulbrich, Die rechtliche Natur 
der österr.-ungarischen Monarchie. 1879. Dantscher, Der monarchische 
Bundesstaat Österreich-Ungarn. 1880. — Über Norwegen: Oubert, R.J. 
XXVI1 529, XXVIII 75. Schefer, R.G. VI 267. 
5) Piccioni, Essai sur la neutralitö perpätuelle.. 2. Aufl. 1902. 
de Mazade, L’Europe et les neutralites, la Belgique et la Suisse. 1893. 
Hilty, Die Neutralität der Schweiz in ihrer heutigen Auffassung. 1889. 
Und dazu Rettich, L.A. V 113. Schweizer, Geschichte der schweize- 
rischen Neutralität. 1895. Morand, R.G.1522. Schopfer, Le principe 
de la neutralitö et son &volution dans l'histoire du droit de la guerre. 1894. 
Tswettcoff, De la situation juridique des Etats neutralises en temps de 
paix. 1895. Regnault, Des effets de la neutralite perpetuelle en temps de 
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