58 1].Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgenı. Rechtsstellung.
völlig unabhängiger Staat.e Andorra, das unter dem Schutze von
Frankreich und dem Bischof von Urgel steht und meist als halb-
souverän genannt wird, ist überhaupt kein Staat.
e) Unter der Oberherrlichkeit der Vereinigten Staaten Amerikas:
die Insel Kuba (seit 1898).
d) Unter der Oberherrlichkeit Englands:
a) Die indischen Vasallenstaaten,
ß) Die drei Staaten der Insel Borneo: Nord-Borneo, Sarawak
und Brunei, seit 1888.
y) Das Sultanat von Zanzibar (deutsch - englischer Vertrag vom
7. November 1890).
Sehr bestritten war die rechtliche Stellung der ehemaligen
südafrikanischen Republik (Transvaal) zu England. In dem Vertrage
zu Prätoria vom 3. August 1881 war die englische Oberherrlichkeit
ausdrücklich ausgesprochen worden; dagegen fehlte in dem Ver-
trage vom 27. Februar 1884 jeder Hinweis auf die englische Suze-
ränität. Wohl aber hatte nach Artikel 4 England das Recht, gegen
Verträge der Republik binnen sechs Monaten Einspruch zu erheben,
wenn durch diese Verträge englische Interessen gefährdet würden;
nur für Verträge der Republik mit dem ÖOranjefreistaat galt diese
Klausel nicht (Bündnis zwischen den beiden Burenstaaten vom
17. März 1397). Auf diesen Artikel 4 stützte England seine Be-
hauptung, daß die südafrikanische Republik kein souveräner Staat
sei. Aber diese Beschränkung genügt nicht, um den Begriff der
Halbsouveränität zu begründen. Denn die völkerrechtlichen Ver-
träge wurden nicht durch England für die Republik, sondern von
dieser im eigenen Namen geschlossen; von einer völkerrecht-
lichen Vertretung durch England war mithin in keiner Weise die
Rede. Darin allein aber, in dem gänzlichen oder teilweisen Aus-
schluß der Handlungsfähigkeit, kann die Halbsouveränität erblickt
werden. 14
14) Vergl. Rivier 104 und Principes I 89,316. Heilborn, R.G.
UI 28. de Louter, R.J. XXVII 117. Westlake, R.J. XXVIII 268.
Despagnet, R.G. V555. Desjardins, Le Transvaal et le droit des