Full text: Das Völkerrecht.

70  L Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Machtbereiches. Die Umgrenzung dieses Machtbereiches wird räumlich 
gegeben durch das Staatsgebiet, persönlich gegeben durch das Staats- 
volk. Die selbständige Staatsgewalt tritt uns daher völkerreehtlich 
entgegen einerseits als Gebietshoheit, andererseits als Personalhoheit, 
Staatsgewalt, imperium, ist stets Herrschergewalt, Befehls- 
und Zwangsgewalt; sie kann also nur als Herrschaft über Menschen 
gedacht werden, deren Beziehungen untereinander und zur Staats- 
gewalt selbst rechtlich bestimmt werden. Das Nebeneinander- 
bestehen gleichberechtigter Staaten, deren Gesamtheit die. Völker- 
rechtsgemeinschaft ausmacht, ist aber nicht denkbar, ohne daß die 
Machtkreise der einzelnen selbständigen Staatsgewalten gegenein- 
ander abgegrenzt werden. Die Abgrenzung erfolgt nach zwei ver- 
schiedenen, sich teilweise durchkreuzenden Gesichtspunkten. 
1. Sie wird zunächst gegeben durch die Beziehung der 
Menschen zum Staatsgebiet, ohne daß hier zwischen Staats- 
angehörigen und Staatsfremden unterschieden würde. Demnach 
sind alle auf dem Gebiete eines Staates sich aufhaltenden Per- 
sonen der Staatsgewalt dieses Staates, seinen Gesetzen, seinen Ge- 
richten, seinen Vollstreckungbeamten unterworfen. Die Beziehung 
zum Staatsgebiet wird aber auch hergestellt durch dingliche Rechte 
an unbeweglichen Gütern, die in dem Gebiete des Staates ge- 
legen sind. Die Staatsgewalt erscheint hier bei oberflächlicher 
Betrachtung als Herrschaft über Sachen; sie ist aber in Wahrheit 
auch hier Herrschaft über Menschen, und zwar ohne Rücksicht 
auf deren Staatsangehörigkeit wie auf deren Aufenthalt. 
2. Sie wird ferner gegeben durch die Staatsangehörigkeit. 
Als Personalhoheit greift die Staatsgewalt hinaus über das Staats- 
gebiet; ihre Befehle erreichen den Staatsbürger auch, während er 
im Auslande sich aufhält; schützend begleitet ihn auch in die 
Fremde die Staatsgewalt seines Heimatsstaates. Es wäre mithin 
einseitig und unrichtig, die Staatsgewalt lediglich als Gebietshoheit, 
als Territorialgewalt auffassen zu wollen. Das Band der Staats- 
angehörigkeit wird gelockert, aber nicht, gelöst durch die Über- 
schreitung der Staatsgrenzen.
	        
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