Full text: Das Völkerrecht.

74  1.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Neuen Hebriden auf Grund des Vertrages von 1878; es ist gelöst 
durch den Vertrag vom 8. April 1904.5 Über geteilte Mitherrschaft 
unten $ 9 Note 7. 
8. Die Gebietshohelt kann, wie die Staatsgewalt tberhaupt, 
durch die zu Gunsten anderer Staaten tibernommenen oder auferlegten 
Verpflichtungen beschränkt sein. 
So kann ein Staat verpflichtet sein: a) auf seinem Gebiet die 
Ausübung eines Hoheitsrechtes durch einen andern Staat zu dulden; 
oder b) auf seinem Gebiet die Ausübung eines eigenen Hoheits- 
rechtes zu unterlassen. 
Beispiele für a: Die Einräumung eines Besetzungs- oder 
Durchzugsrechtes, einer Kohlenstation, einer Fischereigerechtsame. 
Beispiele für b: Die Neutralisierung gewisser Gebiete (unten 
8 40 I). Ferner: Die durch den Londoner Vertrag vom 11. Mai 
1867 getroffene Bestimmung, daß die geschleiften Befestigungen 
der Stadt Luxemburg nicht wieder aufgerichtet werden dürfen. 
Die durch Art. 29 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 Monte- 
negro auferlegte Verpflichtung, am Laufe der Bojana keine Befesti- 
gungen anzulegen, soweit sie nicht zur Verteidigung von: Skutari 
bis zu 6 km von der Stadt notwendig sind. Die Bestimmung des 
Konstantinopler Vertrags vom 2. Juli 1881 (Abtretung eines Teiles 
von Thessalien und von Arta an Griechenland), nach: welcher die 
Befestigungen am Golfe von Arta niedergelegt und in Friedens- 
zeiten nicht erneuert werden sollen. Art. 3 Abs. 1 des Pariser 
Friedens von 1815: „In Betracht, dass die Festungswerke von 
Hüningen zu allen Zeiten ein Gegenstand der Besorgnisse für die 
Stadt Basel gewesen sind, haben die hohen kontrahirenden Mächte, 
um der helvetischen Conföderation einen neuen Beweis Ihres Wohl- 
wollens und Ihrer Sorgfalt zu geben, sich dahin vereinigt, dass 
die Festungswerke von Hüningen geschleift werden, und die fran- 
zösische Regierung verpflichtet sich aus dem nehmlichen Grunde, 
sie zu keiner Zeit wieder herzustellen, auch auf eine Entfernung 
  
5) Vergl. dazu Politis, R.G. VIII 121; oben 8 3 Note 18.
	        
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