Full text: Das Völkerrecht.

76 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Faucigny.’ Diese sollten nach Art. 92 der Wiener Kongreßakte an 
der Neutralität der Schweiz teilnehmen; im Fall eines Krieges 
sollte Sardinien seine Truppen zurückziehen und die Schweiz das 
Besetzungsrecht haben. Als durch den Turiner Vertrag vom 
24. März 1860 diese Gebiete von Sardinien an Frankreich über- 
tragen wurden, erkannte Frankreich ausdrücklich seine Verpflichtung 
an, sie mit der auf ihnen ruhenden Neutralität zu übernehmen 
und sich, falls es deren Beseitigung wünschte, mit den Signatar- 
mächten der Wiener Kongreßakte ins Einvernehmen zu setzen. 
Die Schweiz hat auch 1859 und 1870 ihr Besetzungsrecht betont, 
aber nicht ausgeübt. In derselben Weise muß wohl auch ange- 
nommen werden, daß Deutschland als Rechtsnachfolger Frankreichs 
in die oben S. 74 erwähnte Verpflichtung eingetreten ist, die Stadt 
Hüningen unbefestigt zu lassen. Aber auch in diesen Fällen paßt 
der privatrechtliche Begriff der Servituten schlecht auf diese streng 
öffentlich -rechtliche Beschränkung der Staatsgewalt (unten $ 19 ]J). 
4. Die Gebietshoheit ergreift grundsätzlich alle auf dem Gebiet 
befindlichen Sachen, und zwar die unbeweglichen intensiver als die 
beweglichen Sachen, jedoch mit den durch die Exterritorialität 
(s. unten 6) gegebenen Einschränkungen. 
a) Der Staat kann daher grundsätzlich Erwerb und Besitz 
von unbeweglichen Sachen den Staatsfremden verbieten oder von 
der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen (unten 
8 25 I 2). Dies gilt auch von dem Erwerb durch einen fremden 
Staat selbst oder durch fremde Staatshäupter und Staatsvertreter. 
b) Dingliche Klagen in bezug auf unbewegliche Güter ge- 
hören auch dann vor die Gerichte des Staates, in dem sie gelegen 
sind, wenn der Kläger oder der Beklagte exterritorial ist. Dieser 
allgemein anerkannte Satz kann auf die Erwägung gestützt werden, 
daß, wer ein dingliches Recht an einer in fremdem Staate ge- 
  
7) Vergl. Usaunaz-Joris, De la neutralitö de la Savoie. 1901. 
8) Abweichend v. Rogister (Lit. zu $ 23) 36. Vergl. auch Repond, 
R.G. X 43.
	        
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