76 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Faucigny.’ Diese sollten nach Art. 92 der Wiener Kongreßakte an
der Neutralität der Schweiz teilnehmen; im Fall eines Krieges
sollte Sardinien seine Truppen zurückziehen und die Schweiz das
Besetzungsrecht haben. Als durch den Turiner Vertrag vom
24. März 1860 diese Gebiete von Sardinien an Frankreich über-
tragen wurden, erkannte Frankreich ausdrücklich seine Verpflichtung
an, sie mit der auf ihnen ruhenden Neutralität zu übernehmen
und sich, falls es deren Beseitigung wünschte, mit den Signatar-
mächten der Wiener Kongreßakte ins Einvernehmen zu setzen.
Die Schweiz hat auch 1859 und 1870 ihr Besetzungsrecht betont,
aber nicht ausgeübt. In derselben Weise muß wohl auch ange-
nommen werden, daß Deutschland als Rechtsnachfolger Frankreichs
in die oben S. 74 erwähnte Verpflichtung eingetreten ist, die Stadt
Hüningen unbefestigt zu lassen. Aber auch in diesen Fällen paßt
der privatrechtliche Begriff der Servituten schlecht auf diese streng
öffentlich -rechtliche Beschränkung der Staatsgewalt (unten $ 19 ]J).
4. Die Gebietshoheit ergreift grundsätzlich alle auf dem Gebiet
befindlichen Sachen, und zwar die unbeweglichen intensiver als die
beweglichen Sachen, jedoch mit den durch die Exterritorialität
(s. unten 6) gegebenen Einschränkungen.
a) Der Staat kann daher grundsätzlich Erwerb und Besitz
von unbeweglichen Sachen den Staatsfremden verbieten oder von
der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen (unten
8 25 I 2). Dies gilt auch von dem Erwerb durch einen fremden
Staat selbst oder durch fremde Staatshäupter und Staatsvertreter.
b) Dingliche Klagen in bezug auf unbewegliche Güter ge-
hören auch dann vor die Gerichte des Staates, in dem sie gelegen
sind, wenn der Kläger oder der Beklagte exterritorial ist. Dieser
allgemein anerkannte Satz kann auf die Erwägung gestützt werden,
daß, wer ein dingliches Recht an einer in fremdem Staate ge-
7) Vergl. Usaunaz-Joris, De la neutralitö de la Savoie. 1901.
8) Abweichend v. Rogister (Lit. zu $ 23) 36. Vergl. auch Repond,
R.G. X 43.