$8, Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit. 77
legenen Sache erwirbt, sich der Gerichtsbarkeit dieses Staates frei-
willig unterwirft.
c) Der exterritoriale Eigentümer eines unbeweglichen Gutes
(mit Ausnahme des Gesandtschaftshotels) ist auch der gesamten
auf dieses bezüglichen Staatsverwaltung, insbesondere auch der
Steuerverwaltung, unterworfen. Auch hier kann der Gesichtspunkt
der freiwilligen Unterwerfung verwendet werden.
b. Die Gebietshoheit ergreift alle auf dem Gebiet sich befinden-
den Personen. Nieht nur die Staatsangehörigen, sondern auch die
auf dem Gebiet weilenden Staatsfremden sind der Gesetzgebung,
Reehtspflege, Verwaltung des Aufenthaltsstaates (als sogenannte sub-
diti temporarli) unterworfen.
Damit ist umgekehrt für den Aufenthaltsstaat die Verpfliehtung
gegeben, auch den auf seinem 6eblet sieh aufhaltenden Staatsfremden
denselben Schutz zu gewähren, wie seinen eigenen Staatsangehörigen.
Er hat daher die Verpfliehtung, auch in Reechtsstreitigkeiten zwischen
den Angehörigen desselben fremden Staates die Durehführung begrün-
deter Ansprtiche dureh seine Geriehte und seine Vollstreckungsbehörden
zu siehern.®
Aber so wie die Staatsfremden keinen Anspruch auf die Ge-
währung der staatsbürgerliehen (politischen) Rechte haben (unten
825 III 3), so können sie auch den staatsbürgerlichen Pflichten im
engeren Sinne (den politischen) Pflichten nicht unterworfen werden.
Daher ist die Heranziehung der Staatsfremden zu der staat-
lichen oder kommunalen Wehrpflicht oder zu der an deren Stelle
tretenden‘ Wehrsteuer, sowie zu andern Kriegsleistungen völker-
rechtswidrig.
Dieser Grundsatz ist wiederholt in Verträgen ausdrücklich
ausgesprochen worden. Vergl. deutsch-japanischen Handels- und
Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1896, Art. II: „Die Angehörigen
eines jeden der vertragschließenden Teile, welche in den Gebieten
9) Abweichend bisher die französische Rechtsprechung, die aber
mehr und mehr der richtigen Ansicht sich genähert hat. Vergl. Bernard,
De la competence des tribunaux frangais & l’ögard des ötrangers et de
lexöcution des jugements ötrangers en France. 1900.