78 1].Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst
irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, der Bürger-
wehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienstleistung
auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militäri-
schen Leistungen oder Abgaben befreit sein.“
Dagegen beruht die Befreiung von dem „zwangsweisen Amts-
dienst gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art“ (als Ge-
schworener usw.) nicht auf allgemeinen Rechtssatz, sondern. auf
besonderer Vereinbarung oder nationalem Recht. 1°
6. Die Gebietshoheit ergreift nicht die sogenannten exterritorialen
Personen, die von der inländischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
(mithin mittelbar von der Herrschaft der Zivil- und Strafgesetze selbst),
sowie von persönlichen Steuern und Abgaben, insbesondere aber, auch
während ihres Aufenthaltes im Inlande, von dem Zugriff der voll-
streckenden Gewalt des Aufenthaltstaates, befreit (eximiert) sind."
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die im Eigentum oder
Besitz dieser Personen befindlichen beweglichen Sachen, nicht aber
auf ihre unbeweglichen Güter. Die einzelnen Rechtsregeln werden
später entwickelt werden.
Exterritorial sind:
a) Der fremde Staat selbst (oben $ 7 III).
b) Das fremde Staatsoberhaupt (unten $ 12).
c) Die diplomatischen Vertreter fremder Staaten (unten $ 13
bis 15).
d) Fremde Truppenkörper, sowie fremde Staatsschiffe (unten
$ 9 VI). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ihr Aufenthalt auf
der Bewilligung des Aufenthaltstaates beruht oder nicht (Invasions-
armee).
an
10) Vergl. z. B. den deutsch-griechischen Handels- und Schiffahrts-
vertrag vom 9. Juli 1884, R.G. Bl. 1885 8.23, Art. 5; deutsch - italienischen
Handels-usw. Vertrag vom 6. Dezember 1891, R.G.Bl. 1892 8.97. Art. 4.
11) Marx, Gerichtliche Exemptionen der Staaten, Staatshäupter und
Gesandten im Ausland. 1895. — Vergl. auch die Literatur zu den einzelnen
Fällen der Exterritorialität.