89. Das Staatsgebiet. 85
den Vertrag mit Persien vom 22. Februar 1828 zu Turkmentschai
die ausschließliche Herrschaft über das Kaspische Meer gesichert.
2. Binnenseen im weiteren Sinne (mare elausum) sind solche,
die mit dem offenen Meer in schiffbarer Verbindung stehen. Sie
unterliegen der Gebietshoheit des sie umschließenden einen Uferstaates
nur dann, wenn dieser die Verbindung mit dem Meere vollständig be-
herrscht. Sie sind dagegen offenes Meer, soweit eine dieser beiden
Bedingungen nicht zutrifft,
Nur im ersten Falle sind die Binnenseen Eigengewässer, so
daß der Uferstaat souverän über die Zulassung Staatsfremder zu
Schiffahrt und Fischerei bestimmt; im zweiten Falle dagegen stehen
sie, wie die offene See selbst, den Schiffen aller Flaggen frei.
So ist das Asowsche Meer geschlossene, das Schwarze Meer offene
See. Die Meerengen, welche die Verbindung zwischen zwei Teilen
der offenen See herstellen, stehen stets unter dem Grundsatze der
Meeresfreiheit (darüber unten $ 26 II), soweit nicht besondere Ver-
einbarungen eingreifen.
V. Zum Staatsgeblet gehören nicht die Küstengewässer (in der
französischen Rechtssprache la mer territoriale, besser la mer cötiere).3
1. Küstengewässer nennt man denjenigen Teil der offenen See,
den der Uferstaat von der Küste aus ständig zu beherrschen vermag.
Die Bestimmung der Grenzlinie der Küstengewässer ist sehr
bestritten. Die ältere Literatur ließ die Tragweite der auf dem
Ufer aufgestellten Strandbatterien entscheiden („terrae dominium
8) Vergl. Schücking, Das Küstenmeer im internationalen Rechte.
1897. Fermer: Imbart la Tour, La mer territoriale au point de vue
thöorique et pratique. 1889. Verhandlungen des Instituts für Völker-
recht. 1894/95 und 1897. Stoerk, H.H. I 453, der die Uferrechte auf
die Verwaltungspflege des Uferstaates gründet und durch diese räumlich
begrenzt. Derselbe, W.V. v. Martens, R.6G.132. Godey, R.G. DI 224.
Nuger, Des droits de l’Etat sur la mer territoriale.. 1887. David, La
p6che maritime au point de vue international. 1898. De Lapradelle,
R.G. V 264, 309. Gregory, Jurisdiction over foreign ships in territorial
waters. 1904.