Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

102 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
Vgl. die deutsch-chinesischen Niederlassungsverträge vom 3. und 
30.Oktober 1895 und dazu die Verordnung vom 25.Oktober 1900 
(R.G.Bl. S.1000) über die Rechte an Grundstücken und die An- 
legung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin 
und Hankau. Mit der Aufhebung der konsularischen Gerichtsbarkeit 
verlieren diese Niederlassungen ihre selbständige Stellung; ausdrück- 
lich wurde das ausgesprochen in dem (älteren) deutsch-japanischen 
Handelsvertrage vom 4. April 1896 Art. 18. 
Die Einwanderung von Angehörigen der dem Staatenverbande 
nicht völlig angegliederten Staaten kann dagegen, soweit nicht be- 
sondere Verträge im Wege stehen, von jedem Staate beschränkt oder 
verboten werden. 
Praktische Bedeutung hat die chinesische Einwanderung 
in den Vereinigten Staaten, in Australien und Neuseeland, in Kanada 
wie in einzelnen Staaten Südamerikas gewonnen®). Durch den zwi- 
schen China und den Vereinigten Staaten geschlossenen Vertrag vom 
17.März 1894 (N.R.G.2 s. XXI 551; Strupp II 284) hat China seine 
Zustimmung dazu erklärt, daß für einen Zeitraum von zehn Jahren von 
dem Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages (7. Dezember 1894) 
die Einwanderung chinesischer Arbeiter in die Vereinigten Staaten voll- 
ständig verboten wurde. Gegenwärtig ist der Chinese-Immigration-Act 
von 1903 maßgebend, der die Zulassung von einer Kopftaxe von 
500 Dollar abhängig macht. Auch die Einwanderung der Japaner 
in Kalifornien hat gegenüber dem Handelsvertrag der Vereinigten 
Staaten mit Japan vom 21.Februar 1911 (Strupp II 306) neuerdings 
Schwierigkeiten hervorgerufen t). 
IL. Die Rechtsstellung der Staatsltremden. 
Das Fremdenrecht ist, soweit die Staatsgewalt des Aufent- 
haltsstaates nicht durch Verträge gebunden ist, Gegenstand landes- 
rechtlicher Regelung. Diese kann durch ein besonderes Gesetz er- 
folgen) oder, wie im Deutschen Reich, der allgemeinen Gesetzgebung 
überlassen bleiben. Grundsätzlich werden die Staatsfremden den Staats- 
angehörigen gleichgestellt; Einschränkungen sind nicht ausgeschlossen, 
——n 
3) Nordamerikanische Gesetze von 1885 und 1891 über die Einwanderung 
fremder Arbeiter sind abgedruckt N.R.G. 2. s. XX 95. Kanadische Gesetze 
(Chinesen) von 1903 und 1908 daselbst 3. s. VIIL262; Neuseeländische von 1908, 
australische von 1901, 1905 und 1908 daselbst VIII270, V 739, VIII284. — 
Vgl. Cailleux, La question chinoise aux Etats-Unis ete. 1898. Sartorius 
v. Waltershausen, H.St. (3. Aufl.) III 7656. — Das tasmanische Gesetz vom 
7. November 1897 findet sich in N. R.G. 2. s. XXVIII 587. Vereinbarung zwi- 
schen China und Peru vom 28. August 1909 in N.R.G. 3. s. V 578. 
4) Vgl. Strupp, R.G. XVIII 675. Cahen, K.Z. VIII134. Laferriöre, 
R.G. XX 549. 
5) Vgl. unten unter III. 
 
	        
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