Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit. 107 
Österreich-Ungarn und Japan vom 28. Oktober 1912 Art.1 Ziff.5 (Jahr- 
buch 11 297). Der deutsch-türkische Rechtsschutzvertrag Art.7 sichert 
bei militärischen Anforderungen und Enteignungen zum öffentlichen 
Nutzen dem Betroffenen unverzügliche und volle Entschädigung zu. Der 
„einmalige, außerordentliche Wehrbeitrag‘‘ in dem deutschen Reichs- 
gesetz von 1913 ist trotz des Namens keine Kriegsleistung, ‚sondern 
eine eigenartige Steuer, die Staatsfremde wie Staatsangehörige trifft. 
Dagegen beruht die Befreiung von dem „zwangsweisen Amtsdienst 
gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art‘ (als Geschworene 
usw.) nicht auf allgemeinem Rechtssatz, sondern auf besonderer Ver- 
einbarung oder nationalem Recht 10). 
7. Inden Verträgen wird mehrfach auch noch das sogenannte Embargo, 
d. h. die Zurückhaltung von Handelsschilten für militärische oder andere staat- 
liche Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen. 
Vgl. den Freundschafts- usw. Vertrag zwischen dem Deutschen 
Reich und Salvador vom 13.Juni 1870 (R.G.Bl. 1872 S.377), ver- 
längert durch Konvention vom 12.Januar 18838 (R.G.B1.1889 S.191) 
Art. VI; Art.14 des deutsch-mexikanischen Freundschafts- usw. Vertrags 
vom 5.Dezember 1882 (R.G.Bl. 1883 S.247); Art.?” des am 14. März 
1915 (R.G.Bl. S.152) außer Kraft getretenen Freundschafts- usw. Ver- 
trags mit Guatemala vom 20. September 1887 (R.G.B1.1888 S. 238); 
Art.? und 10 des deutsch-columbischen Freundschafts- usw. Vertrags 
vom 23.Juli 1892 (R.G.B1.1894 S.471). Aber auch wo besondere 
Vereinbarungen fehlen, ist eine solche Beschlagnahme im Frieden un- 
zulässig. Das jus angariae ist Kriegsnotrecht (unten $ 41). 
8. Die Zusicherung des „vollständigen und immerwährenden 
Schutzes der Person und des Eigentums‘, die sich noch in 
den Verträgen mit den mittel- und südamerikanischen Staaten findet, 
hat im Verhältnis der Staaten des Völkerrechtsverbandes zueinander 
heuto keine Bedeutung mehr. Sie spielt aber noch eine Rolle in den 
Verträgen mit den diesem noch nicht völlig angegliederten Staaten. 
So sagt der deutsche Freundschafts- nsw. Vertrag mit Persien vom 
11.Juni 1873 (R.G.Bl. S.351) Art.5: Die Ortsbehörden der beiden 
Vertragsstaaten „werden ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie 
(die Untertanen der beiden Staaten) vor allem Mißgeschick zu be- 
wahren, insbesondere unausgesetzt über ihre persönliche Sicherheit 
wachen, sie mit jeder möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht 
10) Vgl. z.B. den deutsch-griechischen Handels- und Schiffahrtsvertrag 
vom 9. Juli 1884 (R.G. Bl. 1885 8.23) Art. 5; deutsch-italienischen Handels- 
usw. Vertrag vom 6. Dezember 1891, (R. G. Bl. 1892 S. 97) .Art. 4; deutsch-bul- 
garischen Handels- usw. Vertrag vom 1. August 1905, (R. G. Bl. 1906 S. 1) Art. 5; 
deutsch-bolivianischen Freundschafts- und Handelsvertrag vom 22. Juli 1908 
(R.G. Bl. 1910 8. 507) Art. 8.
	        
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