Ss 15. Die Gesandten 115
2. Die Exemption von der gesamten Gerichtsbarkeit des Iremden Staates
und damit von der Herrsehalt der in dem fremden Staate geltenden Bechts-
sätze (oben $ 8 I116).
Dieser Satz gilt nicht nur dann (u. z. hier unbestritten), wenn das Staats-
haupt im Auslande wellt; sondern auch das In seinem eigenen Staat sich auf-
haltende Staatshaupt kann nicht vor die Gerichte eines andern Staates gezogen
werden, soweit es sich nicht um dingliche Klagen In bezug auf unbewegliches
Gut handelt oder das Staatshaupt sich freiwillig (durch Klage oder Widerklage)
dieser Gerichtsbarkeit unterwirlt.
Auch hier (oben $ 7 III) neigt eine Richtung in.der Literatur wie
in der Rechtsprechung dahin, die Befreiung auf die Fälle zu beschränkeng
in welchen das Staatshaupt als solches in Frage steht, sie dagegen zu
verneinen, wenn aus seinen Handlungen als Privatmann Rechts-
ansprüche abgeleitet werden. Die Unterscheidung ist aber auch hier
nicht durchführbar®). | |
8. Die Unbetretbarkeit der Wohnung, in der das Staatshaupt sich auf-
hält, so daß auch alle in dieser befindlichen Gegenstände dem Zugriff des
Aufenthaltsstaates entzogen sind.
4. Die Befreiung von allen direkten Steuern und Abgaben, soweit diese
nicht auf Grundeigentum In dem fremden Staatsgeblet ruhen.*)
5. Den ungehemmten und uneingeschränkten Verkehr mit dem eigenen
Stast (durch chiffrierte Depeschen, Feldjäger und andere Boten).
6. Ob das Staatshaupt während des Aufenthaltes im Ausland
Regierungsgeschäfte vornehmen kann, hängt lediglich von der Ver-
fassung seines Staates ab; völkerrechtliche Hindernisse stehen nicht
im Wege. Gerichtsbarkeit über sein Gefolge ist dem Staatshaupt,
soweit es sich um die hier allein in Frage stehenden Staaten der
Völkerrechtsgemeinschaft handelt, schon nach den Staatsverfassungen
entzogen.
8 15. Die Gesandten.:)
L Gesandte (agents diplomatiques) sind die ständigen Vertreter des Absende-
staates In allen seinen völkerrechtlichen Beziehungen zum Empfangsstaat. Sie
sind mit „diplomatischem Charakter‘‘ ausgestattet; d. h. sie vertreten und
verkörpern die souveräne Staatsgewalt des Absendestaates.
1. Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen zu
unterhalten, zuerst von der päpstlichen Kurie, dann von den italieni-
3) Vgl. R.J. V245. Plumon, Die französische Rechtsprechung im Ge-
biete des Konsular- und Gesandtschaftsrechts. Heidelberger Diss. 1906.
4) Lippert, (unten $31 Notel) S. 180.
1) Hrabar, De Legatis et Legationibus tractatus varii. 1905. Carlino,
Genesi e fondamento delle immunitä diplomatique. 1915. Krauske, Die Ent-
wicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahrhundert bis zu den Beschlüssen
von 1815 und 1818. 1885. Menzel, Deutsches Gesandtschaftswesen im Mittel-
alter. 1892. — Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs usw.
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