“ $ 15. Die Gesandten. 117
wohl aber im Deutschen Reich nach dem Schlußprotokoll des Bayrischen
Bündnisvertrages vom 23. November 1870.
Die Ausübung des Gesandtschaftsrechtes kann von dem Staats-
haupte andern Staatsorganen übertragen werden; so übt es im Auf-
trag der Vizekönig von Indien wie der Generalgouverneur von
Turkestan.
4. Das besondere Gesandtschaftsrecht des Papstes beruht auf
Verträgen mit den einzelnen Staaten oder auf dem Herkommen. Italien
hat es durch das Garantiegesetz vom 13.Mai 1871 (oben $5 ll)
gewährleistet.
DI. Innerhalb der Gesandten unterscheidet man seit dem Wiener Begle-
ment vom 19. März 1815 (Fleischmann 18) drei, und seit dem Aachener Proto-
koll vom 21. November 1818 vier Rangklassen.
1. Dio Botschafter (ambassadeurs), die nicht nur als politische
Vertreter des Absendestaates, sondern, nach der älteren, heute recht-
lich veralteten, aber gesellschaftlich immer noch bedeutsamen Auf-
fassung, zugleich auch als persönliche Vertreter ihres Staatshauptes
gelten (sie allein haben nach Art.2 des Wiener Reglements „le carac-
tere representatif‘) und daher gewisse Ehrenvorzüge genießen. Das
Deutsche Reich sendet und empfängt Botschafter im Verkehr mit den
Großmächten, mit Spanien und mit der Türkei. Den Botschaftern werden
die päpstlichen Legaten und Nuntien gleichgestellt.
2. Die Gesandten im engeren Sinne, auch außerordentliche Gesandte
und bevollmächtigte Minister genannt (envoy6&s extraordinaires et mini-
stres plenipotentiaires). Ihnen stehen die päpstlichen Internuntien im
Range gleich.
8. Die 1818 eingeschobenen Ministerresidenten.
4. Die Geschäftsträger (charges d’allaires).
Wesentlich ist jedoch, von den Fragen der Etikette abgesehen,
nur, daß die Gesandten der drei ersten Klassen von dem Staatshaupt
bei dem Staatshaupt, die der vierten Klasse dagegen vom Minister bei
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt werden.
Die bei einem Staat beglaubigten Gesandten der zur Völkerrechts-
gemeinschaft gehörenden Staaten bilden zusammen das „diplomatische
Corps“, an dessen Spitze als Doyen das rangälteste Mitglied steht. Der
Rang bestimmt sich nach der Klasse, innerhalb derselben Klasse nach
dem Zeitpunkt der Anmeldung der Ankunft bei dem Empfangsstaat.
Wiener Reglement: „d’apr&s la date de la notification de leur arrive&e“,
also nach der ‚lokalen Anciennität“.
III. Begründung und Beendigung der völkerrechtlichen Rechtsstellung des
Gesandten.
1. Sie wird begründet durch die Übergabe und Empfangnahme des Be-
glaubigungsschreibens beim Empfangsstaat.