130 U. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
b) Ähnlich war die Rechtslage auch In den sogenannten Barbaresken -
staaten im Norden Afrikas wie in Ägypten und einigen andern afrikanischen
Staaten (so Abeossinien). .
Doch nahm die konsularische Gerichtsbarkeit in Algier bereits
im Jahre 1830 mit der Einverleibung in Frankreich ein Ende. Und das-
selbe geschah in Tunis in den Jahren 1883 und 1884, nachdem Frank-
reich die Schutzherrschaft über diese Länder erworben hatte. Dem-
gemäß, und in Übereinstimmung mit den Anordnungen der übrigen
Mächte®), bestimmte das Deutsche Reichsgesetz vom 27. Juli 1883
(R.G.Bl. S.263): „Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Tunis
für die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zu-
stimmung des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung eingeschränkt
oder außer Übung gesetzt werden.“ Dies geschah durch Verordnung
vom 21. Januar 1884 (R.G.Bl. S.9). Später hat, abermals in Überein-
stimmung mit den übrigen Mächten”), das Deutsche Reich durch eine
Frankreich gegenüber abgegebene Erklärung vom 18. November 1896
(R.G.Bl. 1897 S.7) ausdrücklich „auf die Geltendmachung des Regimes
der Kapitulationen in Tunis‘ Verzicht geleistet. Ebenso hatte die Er-
oberung von Tripolis durch Italien die Aufhebung der Kapitulationgn
zur Folge.
Dagegen sind die konsularischen Gerichte in Marokko einst-
weilen noch nicht beseitigt. Die Stellung des Deutschen Reichs ruht
auf der Meistbegünstigungsklausel in Art. 17 des Madrider Vertrags vom
3. Juli 1880 (oben S.30®). "
Die konsularische Gerichtsbarkeit in Ägypten ist durch die Ein-
setzung der gemischten Gerichte sehr wesentlich eingeschränkt worden
(siehe unten $ 20 II). Im Sudan ist sie dagegen seit der Wieder-
eroberung durch England (1899) zugunsten der einheimischen Gerichte
völlig beseitigt®).
Mit Zanzibar hatten verschiedene Mächte, das Deutsche Reich
am 20. Dezember 1885 (R.G.Bl. 1886 S. 261), Verträge abgeschlossen,
durch die ihren Staatsangehörigen das Recht der Exterritorialität zuge-
gesichert wurde. Durch das deutsch-englische Abkommen vom 1. Juli
1890, durch welches Zanzibar unter englische Schutzherrschaft ge-
ambassadeurs des grandes puissances & Constantinople du 2 avril 1901. 1903 (R. G.
IX 202, 406, X 69).
6) N.R.G.2.8.X.
7) Vgl.N.R.G.2. s. XXIII402. Verzicht der Vereinigten Staaten in dem
Vertrag vom 15. März 1904, N.R.G.2. 8. XXXIV 513.
8) Rußland hat am 28. Januar 1914, Norwegen am 5. Mai 1914 den Verzicht
auf die konsularische Gerichtsbarkeit erklärt. N.R.G.3, s. VIII 324, 671.
9) Vgl. oben $3 Note 18. Fleischmann 291 Note 10.