Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

132 II. Buch. Der völkerreohtliohe Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
so jetzt nach dem japanisch-chinesischen Handelsvertrage vom 21. Juli 
1896 Japan in China sich die konsularische Jurisdiktion gesichert hat, 
dagegen die Chinesen auf seinem Gebiet seiner eigenen Gerichtsbarkeit 
unterwirft. 
In Anam und Tonking hat Frankreich 1884 die konsularische 
Gerichtsbarkeit, ohne Widerspruch zu begegnen, aufgehoben. Über die 
Beseitigung der Konsulargerichtsbarkeit in Japan vgl.oben S.4. 
d) Die Verträge mit den polynesischen Inselgruppen haben heute keine 
Bedeutung mehr, da diese unter die europälschen Mächte und die Vereinigten 
Staaten Amerikas aufgeteilt worden sind. 
Das gilt sowohl von der Gruppe der Samoainseln, mit welcher 
das Deutsche Reich am 24. Januar 1879 (R.G.Bl. 1881 S.29) einen 
Freundschaftsvertrag geschlossen hatte, als auch von den Tonga- 
inseln, nach dem Freundschaftsvertrag mit dem Deutschen Reich 
vom 1.November 1876 (R.G.Bl. 1877 S.517). Vgl. dazu das oben 
S.131 erwähnte Deutsche Reichsgesetz vom 15. Februar 1900 (R.G.Bl. 
S.37), und dazu die Bekanntmachung vom 25. September 1900 (R.G.Bl. 
S.849) sowie die Verordnungen vom 15. Februar 1900 (R.G.Bl. S. 37), 
26. Juni 1902 (R.G.Bl. S.261) und 11.Juni 1907 (oben S.131). 
2. Die Rechte der Jurisdiktionskonsuln Im einzelnen. 
a) Sie haben, soweit ihre nationale Gesetzgebung ihnen diese Befugnis 
gewährt, die ausschließliche Polizeigewalt (Verordnungs- und Stralgewalt) über 
die Staatsangehörigen und die Schutzgenossen Ihres Absendestaates, daher auch 
das Recht, diese aus ihrem Bezirk auszuweisen. 
b) Sie haben die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in allen Streitigkeiten, in 
welchen beide Teile (Angcklagter und Verletzter, Kläger und Beklagter) Staats- 
angehörige ihres Staates sind!?); Schutzgenossen oder de facto Untertanen 
werden meist, aber nicht immer, den Staatsangehörigen gleichgestellt. 
c) In Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener christlicher 
Staaten entscheidet der Konsul des Beklagten oder Beschuldigten (nach dem 
Grundsatz: actor sequitur forum rel). 
d) Bei Streitigkeiten zwischen den Angehörigen eines christlichen Staates 
und einem Eingeborenen entschelden die Landesgerichte; aber mit Dazwischen- 
kunft (Beistandschaft) des Konsuls. 
In Strafsachen entscheiden meist die Behörden, denen der Täter 
untersteht (so in China, Siam usw.). Doch finden sich manche Ab- 
weichungen. So sind in der Türkei die heimischen Gerichte zuständig, 
wenn die Straftat gegen türkische Rechtsgüter gerichtet ist. Über die 
gemischten korrektionellen Gerichte in der Türkei vgl. unten 82011. 
XXXV 539. — In Korea hat Japan nach der Annexion (1910) die Staatsfremden 
den Landesgerichten unterstellt (Strupp I1153). Vgl. auch oben $ 3 Note 26. 
13) Vgl. über den Casablancafall vom 25. September 1908 (Ausübung des 
deutschen Schutzes über geflüchtete deutsche Fremdenlegionäre) Kohler, K. Z. 
VI 29, besonders aber Lehmann, Die französische Fremdenlegion 1915.
	        
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