136 II. Buch. Der völkerrechtliohe Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
IL Wesentliche Erfolge sind dagegen erzielt oder doch vorbereitet worden In
bezug auf die Schaffung internationaler Gerichtshöfe°).
1. Der durch die erste Friedenskonferenz von 1899 eingesetzte ständige
Schiedshof (Cour permanente d’arbitrage) wird gebildet durch die von den
Signatarmächten bezeichneten Schiedsrichter. Aus diesen wählen die Streitielle
das zur Entscheidung des Streitfalles berufene Schiedsgericht. Der Schledshof
hat seinen Sitz im Haag.
Jede Signatarmacht bezeichnet vier Personen, deren Kenntnisse
auf dem Gebiete des internationalen Rechts und deren moralische Eigen-
schaften einwandfrei sind, als Schiedsrichter, und zwar auf die Dauer
von sechs Jahren. Die Namen der sämtlichen bezeichneten Richter
werden in eine Liste eingetragen (la liste generale des membres de la
Cour). Aus dieser Liste wählt jeder der beiden Streitteile zwei Richter,
die einen fünften als Obmann bezeichnen. Können diese sich über diese
Wahl nicht einigen, so erfolgt die Wahl des Obmannes durch eine
von den Streitteilen zu bezeichnende dritte Macht. Können sich die
Streitteile über die Wahl dieser dritten Macht nicht einigen, so wählt
jeder von ihnen je eine Macht und die so bestimmten beiden Mächte
wählen nunmehr den Obmann. Wenn auch zwischen den Mächten
eine Einigung nicht zustande kommt, so bezeichnet jede von ihnen
zwei Personen, zwischen denen das Los entscheidet (Art.44,45 des
1. Abkommens von 1907 im Anhang). Über das Verfahren vgl. unten
8 38 II.
Am Sitze des Gerichtshofes befindet sich ein ständiges Bureau.
Dieses Bureau ist ins Leben gerufen worden durch Art.22 der
Schiedsgerichts-Konvention von 1899 (Art.43 von 1907. Vgl. unten
8 38 II). Die Bestimmungen wurden ergänzt durch ein Reglement für
den Verwaltungsrat vom 19. September 1900 und ein zweites für das
Bureau vom 8. Dezember 1900. Das Bureau soll dem ständigen Schieds-
hof wie den Untersuchungskommissionen (Art.15) als Gerichtsschrei-
berei (greffe) dienen, alle Mitteilungen vermitteln, die Archive anlegen
und überwachen und alle Verwaltungsgeschäfte führen. Die Signatar-
mächte werden dem Bureau alle Schiedsverträge mitteilen, die sie ge-
schlossen haben, und ebenso alle schiedsrichterlichen Urteile, die von
besonderen Schiedsgerichten gefällt werden. Ebenso verpflichten sie
sich, dem Bureau alle Gesetze, Verordnungen und Urkunden mitzu-
teilen, die sich auf die Vollstreckung der von dem Gerichtshofe ge-
5) Wehberg, Das Problem eines,internationalen Staatsgerichtshofes. 1912.
Derselbe, K.Z. VII 153. Metzner, N. Z. XxIV78. Klein, N. Z. XXIV 112.
Annuaire XXV 6803. — Strupp, L. A. XXXIII bestreitet, daß der Schiedshof
ein Organ des Staatenverbandes sei. Das mag für den im Text unter 1. erwähnten
Schiedshof zutreffen, ist aber zweifellos unrichtig für die unter 2. und 3. angeführten
Gerichtshöfe.