Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

136 II. Buch. Der völkerrechtliohe Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
IL Wesentliche Erfolge sind dagegen erzielt oder doch vorbereitet worden In 
bezug auf die Schaffung internationaler Gerichtshöfe°). 
1. Der durch die erste Friedenskonferenz von 1899 eingesetzte ständige 
Schiedshof (Cour permanente d’arbitrage) wird gebildet durch die von den 
Signatarmächten bezeichneten Schiedsrichter. Aus diesen wählen die Streitielle 
das zur Entscheidung des Streitfalles berufene Schiedsgericht. Der Schledshof 
hat seinen Sitz im Haag. 
Jede Signatarmacht bezeichnet vier Personen, deren Kenntnisse 
auf dem Gebiete des internationalen Rechts und deren moralische Eigen- 
schaften einwandfrei sind, als Schiedsrichter, und zwar auf die Dauer 
von sechs Jahren. Die Namen der sämtlichen bezeichneten Richter 
werden in eine Liste eingetragen (la liste generale des membres de la 
Cour). Aus dieser Liste wählt jeder der beiden Streitteile zwei Richter, 
die einen fünften als Obmann bezeichnen. Können diese sich über diese 
Wahl nicht einigen, so erfolgt die Wahl des Obmannes durch eine 
von den Streitteilen zu bezeichnende dritte Macht. Können sich die 
Streitteile über die Wahl dieser dritten Macht nicht einigen, so wählt 
jeder von ihnen je eine Macht und die so bestimmten beiden Mächte 
wählen nunmehr den Obmann. Wenn auch zwischen den Mächten 
eine Einigung nicht zustande kommt, so bezeichnet jede von ihnen 
zwei Personen, zwischen denen das Los entscheidet (Art.44,45 des 
1. Abkommens von 1907 im Anhang). Über das Verfahren vgl. unten 
8 38 II. 
Am Sitze des Gerichtshofes befindet sich ein ständiges Bureau. 
Dieses Bureau ist ins Leben gerufen worden durch Art.22 der 
Schiedsgerichts-Konvention von 1899 (Art.43 von 1907. Vgl. unten 
8 38 II). Die Bestimmungen wurden ergänzt durch ein Reglement für 
den Verwaltungsrat vom 19. September 1900 und ein zweites für das 
Bureau vom 8. Dezember 1900. Das Bureau soll dem ständigen Schieds- 
hof wie den Untersuchungskommissionen (Art.15) als Gerichtsschrei- 
berei (greffe) dienen, alle Mitteilungen vermitteln, die Archive anlegen 
und überwachen und alle Verwaltungsgeschäfte führen. Die Signatar- 
mächte werden dem Bureau alle Schiedsverträge mitteilen, die sie ge- 
schlossen haben, und ebenso alle schiedsrichterlichen Urteile, die von 
besonderen Schiedsgerichten gefällt werden. Ebenso verpflichten sie 
sich, dem Bureau alle Gesetze, Verordnungen und Urkunden mitzu- 
teilen, die sich auf die Vollstreckung der von dem Gerichtshofe ge- 
5) Wehberg, Das Problem eines,internationalen Staatsgerichtshofes. 1912. 
Derselbe, K.Z. VII 153. Metzner, N. Z. XxIV78. Klein, N. Z. XXIV 112. 
Annuaire XXV 6803. — Strupp, L. A. XXXIII bestreitet, daß der Schiedshof 
ein Organ des Staatenverbandes sei. Das mag für den im Text unter 1. erwähnten 
Schiedshof zutreffen, ist aber zweifellos unrichtig für die unter 2. und 3. angeführten 
Gerichtshöfe.
	        
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