8 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandee. 137
fällten Urteile beziehen. Das Bureau steht unter der Überwachung eines
ständigen Verwaltungsrats, der aus den im Haag beglaubigten diplo-
matischen Vertretern der Signatarmächte unter dem Vorsitz des nieder-
ländischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten besteht. Der
Verwaltungsrat hat das Bureau einzurichten, dessen Geschäftsführung
zu regeln, die Beamten und Angestellten zu ernennen und deren Gehalt
zu bestimmen (Art.49). Unter der Aufsicht dieses Verwaltungsrates
versieht das Bureau auch, nach Art. 22 und 23 des 12. Abkommens von
1907, die Geschäfte der Gerichtsschreiberei bei dem Internationalen
Prisenhofe (unten unter 3). Das gleiche gilt bezüglich des 1907
vorgeschlagenen Schiedsgerichtsh.fes (unten unter 2) nach
Art.12 und 13 des Entwurfs.
2. Der auf der zweiten Friedenskonferenz vorgeschlagene Schiedsgerichts-
hof (Cour de justice arbitrale).
Um die Anrufung des Schiedsgerichts zu erleichtern, die Ent-
scheidung der Streitfälle nach Rechtsgrundsätzen statt der Beilegung
nach Billigkeitserwägungen zu sicher. und die Stetigkeit der schieds-
gerichtlichen Rechtsprechung zu gewährleisten, regten die Vereinigten
Staaten 1907 die Errichtung eines zweiten Schiedsgerichtshofes an.
Die Richter sollten, soweit möglich, aus den Mitgliedern des ständigen
Schiedshofes auf zwölf Jahre gewählt werden und alle Jahre einmal
zu einer Tagung zusammentreten, um die anhängigen Rechtsfälle zu
erledigen. In der geschlossenen Organisation und der regelmäßigen
Tagung dieses Gerichtshofes sollte der Fortschritt gegenüber dem 1899
vereinbarten Schiedshof bestehen. Die Anregung fand die Unterstützung
der deutschen wie der britischen Delegation. Da sich die Mächte aber
über die Besetzung des Gerichtshofes nicht einigen konnten, mußte
die Konferenz sich damit begnügen, den Entwurf eines Abkommens
festzustellen (s. Anhang) und in der Schlußakte den Wunsch auszu-
sprechen, daß der Entwurf Annahme finden werde.
8. Der vorgeschlagene internationale Prisenhof (cour Internationale des
prises).
Die von der völkerrechtlichen Literatur längst aufgestellte Forde-
rung, dic letzte Entscheidung in Prisensachen (unten $ 43) internationalen
Gerichtshöfen zu übertragen, ist von der zweiten Friedenskonferenz in
denı zwölften Abkommen aufgenommen worden. Der in dem 12. Abkom-
men vorgeschlagene internationale Prisengerichtshof (s. Anhang) wird mit
15 Richter und 15Hilfsrichtern besetzt; doch genügt die Anwesenheit
von 9 Richtern zur Beschlußfassung. Die Richter haben, bevor sie
ihren Sitz einnehmen, vor dem Verwaltungsrat einen Eid zu leisten
oder eine feierliche Versicherung abzugeben, daß sie ihr Amt un-
parteiisch und auf das gewissenhafteste ausüben werden (Art.13). Sie