Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände. 141 
Für den Niger ist die Überwachung durch eine internationale 
Kommissior nicht vorgesehen worden; hier üben die Ufermächte die 
volle Souveränität innerhalb der Schranken aus, die durch die Ver- 
einbarungen der Kongoakte aufgestellt worden sind. 
4. Die Internationale Kommission, welehe die Ausführung des Suezkanal- 
Vertrags vom 29. Oktober 1888 zu überwachen hatte, ist durch Art.6 des 
II. englisch-französischen Abkommens vom 8. April 1904 beseitigt worden 
(unten 8 27 IV)2). 
I. Eine ähnliche Stellung, aber mit beschränkterem Auftrag nehmen die 
Internationalen Sanitätskommissionen ein. Diese sind: 
1. Der durch die eben (II2) erwähnte Akte von 1881, betreffend .die 
Donauschiffahrt, eingesetzte Conseil international zu Bukarest. 
Er hat die sanitären Reglements im Einvernehmen mit der Kuro- 
päischen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung zu 
überwaehen, sowie vor allem den Sanitätsdienst in Sulina zu ver- 
walten. 
2. Der Conseil superieur de sant& zu Konstantinopel. 
Die Aufgabe dieser internationalen Körperschaft ist in erster 
Linie die Überwachung derjenigen Maßregeln, die zur Bekämpfung von 
Cholera, Pest und Gelbfieber zwischen den Mächten vereinbart sind 
(darüber unten $ 34). Der oberste Gesundheitsrat reicht bis in die 
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück (organisches Reglement 
vom 10.Juni 1839) und besteht gegenwärtig (seit der Pariser Sanitäts- 
konvention vom 3. Dezember 1903) aus 17 Mitgliedern (4 Türken und 
13 Nichttürken unter dem Vorsitz des ottomanischen Ministers der 
auswärtigen Angelegenheiten). Die nichttürkischen Mitglieder werden 
ernannt von den europäischen Ländern, den Vereinigten Staaten Ame- 
rikas, sowie von Persien. Unter dem Conseil superieur de sant& steht 
der Conseilsanitaire, maritimeetquarantenairein Alexan- 
drien, am 3.Januar 1881 hervorgegangen aus der ebenfalls in die 
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurückreichenden, 1868 reorgani- 
sierten, Intendance sanitaire generale d’Egypte. Er besteht seit 19. Juni 
1893 aus 18 Mitgliedern (4 Ägyptern, 14 Nichtägyptern). Unter ihm 
stehen der General-Sanitätsinspektor, die Direktoren der 7 Gesundheits- 
ämter, die Ärzte der Sanitätsstationen und der Quarantänelager sowie 
das sonstige Sanitätspersonal. Jenem Gesundheitsrat Konstantinopels 
sind ferner die verschiedenen Sanitätsstationen im Roten Meere und 
im Persischen Meerbusen unterstellt. Nach Zeitungsnachrichten hat 
die Türkei den internationalen Sanitätsrat 1914 aufgehoben. 
8. Der Consell sanitalre zu Tanger. 
Seit dem Anfang des 19.Jahrhunderts üben die Vertreter der 
2) Dagegen Strupp Il 39; Dedreux (unten $27IV) 114.
	        
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