142 11. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Mächte die Sanitätspolizei in Marokko aus. Reglement vom 28. April
1840. Die Befugnisse des diplomatischen Korps wurden 1879 bestätigt.
IV. Es gehören ferner hierher die Internationalen Kommissionen, die zur
Überwachung der Finanzverwaltung einzelner Staaten eingesetzt worden sind?):
1. Zur Überwachung der ägyptischen Finanzverwaltung (vor allem
auch der Eisenbahnen, der Telegraphen und des Hafens von Alexan-
drien als der wichtigsten Einnahmequellen für die ägyptische Staats-
schuld) wurde bereits 1876 eine Commission de la caisse de la
dette publique eingesetzt. Sie erhielt den Charakter eines eigent-
lichen internationalen Organs“) durch das Liquidationsgesetz vom
17. Juli 1880; die Garantie der ägyptischen Anleihen von 1885 durch
die sechs europäischen Großmächte5) brachte eine Erweiterung ihrer
Zuständigkeit. Die Vertreter der Mächte verwalten die Staatsschulden-
kasse. Mit Ausbruch des Weltkrieges hat Großbritannien die Vertreter
der Zentralmächte in der Kommission an der Ausübung ihrer Tätig-
keit verhindert.
2. Die öffentliche Schuld der Türkei wird seit 1878 verwaltet
durch eine Kommission, in der die englischen Gläubiger, ferner Deutsch-
land, Frankreich, Österreich, Italien durch je einen Delegierten ver-
treten sind®).
3. In die Reihe der in ihrer Finanzverwaltung überwachten Staaten
gehört ferner Griechenland. Die Finanzkontrolle in Griechenland führt
zurück auf die türkisch-griechischen Friedenspräliminarien vom 18. Sep-
tember 1897 (Art.2). Damit die wohlerworbenen Rechte der alten
Gläubiger Griechenlands durch die Kriegsentschädigung nicht beein-
trächtigt würden, sollte durch ein, von den Großmächten gebilligtes,
griechisches Gesetz die Erhebung und Verwendung derjenigen Ein-
künfte, die genügend sind, um die Zinsen der zum Zweck der Kriegs-
entschädigung aufgenommenen Anleihen und die übrigen nationalen
Schulden zu decken, unter die absolute Kontrolle einer aus den Ver-
tretern der sechs europäischen Großmächte bestehenden Kommission
gestellt werden. Dieses griechische Gesetz ist unter dem 10. März 1898
3) Vgl. die oben $3 Note 18 und $11 Note 7 angeführte Literatur. Dazu
Lippert (unten $31 Notel) S. 912. Deville, Les contröles financiers internat,
et la souverainet6 de l’Etat. Pariser These 1912.
4) Dagegen v. Grünau (oben $ 3 Note 18), der nur eine Verwaltungsgemein-
schaft zwischen Ägypten und den übrigen Mächten annimmt. Richtig Strupp.
5) Vgl. R. G. Bl. 1886 S. 302; N. R. G. 2. s. XI 88.
6) In Tunis wurde durch das französische Gesetz vom 9. Februar 1889 die
durch Dekret des Bey vom 5. Juli 1869 eingeführte internationale Kontrolle be-
seitigt. — Um die Durchführung der Verwaltungsreformen in Mazedonien zu sichern,
erzwangen die Großmächte durch die Flottendemonstration vom Dezember 1905
die Einsetzung einer internationalen Finanzkommission für Mazedonien. Vgl.
Rougier, R. G. XIII 178.