Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

144 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
Zwangsgewalt, alsa ohne behördlichen Charakter, im 
wesentlichen auf die Aufgaben einer Kanzlei beschränkt sind und 
regelmäßig für die Sammlung und Veröffentlichung des Materials, für 
die Erteilung von Auskünften sowie für die Vermittlung des Verkehrs 
zwischen den Verbandsstaaten’ zu sorgen haben. Die Kosten werden 
meist durch Matrikularbeiträge der beteiligten Staaten bestritten. Auf- 
sicht und Leitung hat entweder der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, 
oder eine besondere internationale Kommission. Oberste Instanz ist 
stets die Delegiertenversammlung der Verbandsstaaten. 
II. Die heute bestehenden ‚internationalen Ämter‘‘ sind: 
1. Das Bureau international des Administrations t&l&graphiques mit dem 
Sitze in Bern. 
Es ist im Jahre 1868 von dem bereits 1865 begründeten inter- 
nationalen Telegraphenverein (unten $ 29 II 1) ins Leben gerufen wor- 
den. Sein Organ ist das in französischer Sprache erscheinende „Jour- 
nal telegraphique‘‘. 
2. Das Bureau des Weltpostvereins zu Bern. 
Das Bureau,. bestehend aus einem Direktor und sechs andern 
Beamten, trat 1875 zu Bern unter der Aufsicht der Schweiz ins Leben, 
nachdem der jetzige „Weltpostverein‘ bereits 1874 als „Allgemeiner 
Postverein‘‘ begründet worden war (unten $ 29 I). Es veröffentlicht die 
Monatsschrift: „L’union postale“ in drei Sprachen (deutsch, fran- 
zösisch, englisch). 
8. Das Bureau International des polds et mesures zu Paris. 
Das Bureau (unten 8 30 II) besteht seit 1875 aus einem Direktor, 
zwei Adjunkten und einer Anzahl weiterer Beamten. Es hat die Auf- 
gabe, die internationalen Prototype des Meters und des Kilogramms 
zu bewachen und den einzelnen Staaten das Urmaß und das Urgewicht 
(die nationalen Prototype) zu überweisen. Das Bureau arbeitet unter 
der Leitung und Beaufsichtigung eines internationalen Komitees von 
14 Mitgliedern, die verschiedenen Staaten angehören. Die oberste In- 
stanz bildet die Generalversammlung (conference generale) der Ver- 
tragsstaaten, die mindestens alle sechs Jahre einmal in Paris unter 
dem Vorsitz des Präsidenten der französischen Akademie der Wissen- 
schaften zusammentreten soll. 
4. Das Bureau der Stastengemeinschalt zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums In Bern. 
Das Bureau besteht seit 1883 (unten $32II); es hat die Wochen- 
schrift „La propriete industrielle‘ herausgegeben. Seit 1886 ist dieses 
Bureau mit dem unter 5 genannten vereinigt. 
5. Das Bureau des Staatenverbandes zum Schutze der Werke der Literatur 
und Kunst zu Bern.
	        
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